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Änderung § 5 WoGV vom 01.01.2009

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§ 5 WoGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 5 WoGV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Nicht feststehende Betriebskosten


(Text alte Fassung)

Stehen bei der Entscheidung über den Antrag auf Mietzuschuss die Umlagen für Betriebskosten ganz oder teilweise nicht fest, so sind Erfahrungswerte als Pauschbeträge anzusetzen.

(Text neue Fassung)

Stehen bei der Entscheidung über den Mietzuschussantrag die Umlagen für Betriebskosten ganz oder teilweise nicht fest, sind Erfahrungswerte als Pauschbeträge anzusetzen.