§ 17 WoGV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 17 WoGV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856 |
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(Text alte Fassung) § 17 Überleitungsvorschrift | (Text neue Fassung)§ 17 (aufgehoben) |
Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Vorschriften dieser Verordnung über einen Antrag auf Wohngeld noch nicht entschieden, so ist für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Änderung das bis dahin geltende Recht anzuwenden. |