Änderung § 16 WoGV vom 01.01.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 WoGV, alle Änderungen durch Artikel 1 11. WoGVÄndV am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie der WoGV

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§ 16 WoGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 16 WoGV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.12.2012 BGBl. I S. 2654
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16 Anwendungsbereich


vorherige Änderung

 


1 Die §§ 17 bis 22 gelten für den automatisierten Datenabgleich nach § 33 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 2 des Wohngeldgesetzes zwischen der Wohngeldbehörde, der sonst nach Landesrecht für den Datenabgleich zuständigen oder von der Landesregierung durch Rechtsverordnung oder auf sonstige Weise für den Datenabgleich bestimmten Stelle (zentrale Landesstelle) und der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (Datenstelle), dem Bundeszentralamt für Steuern, der Deutschen Post AG sowie der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. 2 Rechtsverordnungen der Landesregierungen, die über die Regelungen der §§ 16 bis 22 hinausgehen, bleiben unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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