Synopse aller Änderungen der WoGV am 01.01.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2022 durch Artikel 1 des 1. WoGFV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WoGV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WoGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
WoGV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1369

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Anwendungsbereich
    § 1 Anwendungsbereich
    § 1a (aufgehoben)
Teil 2 Ermittlung der Miete
    § 2 Miete
    § 3 Mietvorauszahlungen und Mieterdarlehen
    § 4 Sach- und Dienstleistungen des Mieters
    § 5 Nicht feststehende Betriebskosten
    § 6 Außer Betracht bleibende Kosten und Vergütungen
    § 7 Mietwert
Teil 3 Wohngeld-Lastenberechnung
    § 8 Aufstellung der Wohngeld-Lastenberechnung
    § 9 Gegenstand und Inhalt der Wohngeld-Lastenberechnung
    § 10 Fremdmittel
    § 11 Ausweisung der Fremdmittel
    § 12 Belastung aus dem Kapitaldienst
    § 13 Belastung aus der Bewirtschaftung
    § 14 Nutzungsentgelte und Wärmelieferungskosten
    § 15 Außer Betracht bleibende Belastung
Teil 4 Verfahren und Kosten des automatisierten Datenabgleichs
    § 16 Anwendungsbereich
    § 17 Abgleichszeitraum und Übermittlungsverfahren
    § 18 Einzelheiten des automatisierten Datenabgleichs
    § 19 Anforderungen an die Datenübermittlung und Datenspeicherung
    § 20 Weiterverwendung der Antwortdatensätze
    § 21 Verfahrensgrundsätze
    § 22 Kosten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

Teil 5 Fortschreibung des Wohngeldes
    § 23 Fortschreibung der Höchstbeträge für Miete und Belastung und Neufassung der Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes
    § 24 Fortschreibung der Werte für „b" und „c" und Neufassung der Anlage 2 zu § 19 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes
    Anlage (zu § 1 Absatz 3) Mietenstufen der Gemeinden nach Ländern ab 1. Januar 2020
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 23 (neu)




§ 23 Fortschreibung der Höchstbeträge für Miete und Belastung und Neufassung der Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung nach Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes werden zum 1. Januar 2022 um 2,788 Prozent erhöht. Die Erhöhungen werden nach § 43 Absatz 4 Satz 3 des Wohngeldgesetzes jeweils bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag abgerundet sowie ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufgerundet.

(2) Anlage 1 des Wohngeldgesetzes wird wie folgt gefasst:

'Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1)


Anzahl
der zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder | Mietenstufe | Höchstbetrag in Euro

1 | I | 347

II | 392

III | 438

IV | 491

V | 540

VI | 591

VII | 651

2 | I | 420

II | 474

III | 530

IV | 595

V | 654

VI | 716

VII | 788

3 | I | 501

II | 564

III | 631

IV | 708

V | 778

VI | 853

VII | 937

4 | I | 584

II | 659

III | 736

IV | 825

V | 909

VI | 995

VII | 1.095

5 | I | 667

II | 752

III | 841

IV | 944

V | 1.038

VI | 1.137

VII | 1.251

Mehrbetrag
für jedes weitere zu
berücksichtigende
Haushaltsmitglied | I | 79

II | 90

III | 102

IV | 114

V | 124

VI | 143

VII | 157
'.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 24 (neu)




§ 24 Fortschreibung der Werte für „b" und „c" und Neufassung der Anlage 2 zu § 19 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes


vorherige Änderung

 


(1) Die Werte für 'b' nach Anlage 2 zu § 19 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes werden zum 1. Januar 2022 mit 100 multipliziert und anschließend durch die Summe aus 100 und 2,788 dividiert. Die sich danach ergebenden Werte werden nach § 43 Absatz 5 Satz 3 des Wohngeldgesetzes jeweils auf die sechste Nachkommastelle abgerundet.

(2) Die Werte für 'c' nach Anlage 2 zu § 19 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes werden zum 1. Januar 2022 mit 100 multipliziert und anschließend durch die Summe aus 100 und 1,927 dividiert. Die sich danach ergebenden Werte werden nach § 43 Absatz 6 Satz 3 des Wohngeldgesetzes jeweils auf die siebte Nachkommastelle abgerundet.

(3) Anlage 2 des Wohngeldgesetzes wird wie folgt gefasst:

'Anlage 2 (zu § 19 Absatz 1) Werte für 'a', 'b' und 'c'

Die in die Formel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 einzusetzenden, nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedenen Werte 'a', 'b' und 'c' sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:


| 1
Haushalts-
mitglied | 2
Haushalts-
mitglieder | 3
Haushalts-
mitglieder | 4
Haushalts-
mitglieder | 5
Haushalts-
mitglieder | 6
Haushalts-
mitglieder

a | 4,000E-2 | 3,000E-2 | 2,000E-2 | 1,000E-2 | 0 | - 1,000E-2

b | 5,640E-4 | 3,940E-4 | 3,400E-4 | 3,040E-4 | 2,680E-4 | 2,510E-4

c | 1,1570E-4 | 8,630E-5 | 6,950E-5 | 3,610E-5 | 3,520E-5 | 3,020E-5



| 7
Haushalts-
mitglieder | 8
Haushalts-
mitglieder | 9
Haushalts-
mitglieder | 10
Haushalts-
mitglieder | 11
Haushalts-
mitglieder | 12
Haushalts-
mitglieder

a | - 2,000E-2 | - 3,000E-2 | - 4,000E-2 | - 6,000E-2 | - 1,000E-1 | - 1,400E-1

b | 2,320E-4 | 2,060E-4 | 1,790E-4 | 1,430E-4 | 1,070E-4 | 9,80E-5

c | 3,100E-5 | 3,100E-5 | 3,260E-5 | 3,770E-5 | 4,440E-5 | 5,030E-5


Hierbei bedeuten:

E-1 geteilt durch 10,

E-2 geteilt durch 100,

E-4 geteilt durch 10.000,

E-5 geteilt durch 100.000'.




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