§ 2 - Integrationskurstestverordnung (IntTestV)

V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 801 (Nr. 18)
Geltung ab 20.04.2013; FNA: 26-12-6 Ausländerrecht

§ 2 Anmeldung und Teilnahme



Anmeldung und Teilnahme erfolgen bei den nach § 20a der Integrationskursverordnung zugelassenen Prüfungsstellen.



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