§ 8 - Integrationskurstestverordnung (IntTestV)

V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 801 (Nr. 18)
Geltung ab 20.04.2013; FNA: 26-12-6 Ausländerrecht

§ 8 Ausschluss von der Prüfung



(1) Von der Prüfung wird ausgeschlossen, wer vor oder während der Prüfung

1.
täuscht oder zu täuschen versucht,

2.
unerlaubte Hilfsmittel einsetzt oder sie gewährt oder

3.
durch sein Verhalten den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf stört oder zu stören versucht.

(2) Stellt sich erst nach Beendigung der Tests heraus, dass Voraussetzungen für einen Ausschluss vorgelegen haben, so wird der Prüfling durch das Bundesamt oder im Fall der Beauftragung nach § 17 Absatz 1 Satz 5 der Integrationskursverordnung durch das beauftragte Testinstitut rückwirkend von der Prüfung ausgeschlossen.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed