§ 9 - Integrationskurstestverordnung (IntTestV)

V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 801 (Nr. 18)
Geltung ab 20.04.2013; FNA: 26-12-6 Ausländerrecht

§ 9 Rücktritt, Abbruch und Wiederholung der Prüfung



(1) Vor Beginn der Prüfung kann der Prüfling jederzeit von der Prüfung zurücktreten.

(2) Bricht der Prüfling durch eigenes Verschulden die Prüfung nach Beginn ab, so gilt sie als nicht bestanden. Bereits abgelegte Prüfungsteile werden nicht gewertet.

(3) Die Prüfungen können unbegrenzt häufig wiederholt werden.



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed