Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 11 - Integrationskurstestverordnung (IntTestV)

V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 801 (Nr. 18)
Geltung ab 20.04.2013; FNA: 26-12-6 Ausländerrecht

§ 11 Einsichtnahme



Die Prüfungsunterlagen können innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des Ergebnisses vom Prüfling eingesehen werden.

Anzeige