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§ 3 - See-Arbeitszeitverordnung (SeeAZV)

V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 803 (Nr. 18)
Geltung ab 20.04.2013; FNA: 8050-21-1 Arbeitszeitrecht

§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer



(1) Die tägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darf, abweichend von den §§ 3, 6 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes, auf bis zu 13 Stunden verlängert werden, wenn hierfür dringende betriebliche oder dienstliche Gründe vorliegen, und darüber hinaus auf bis zu 15 Stunden bei Ereignissen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, besonders wenn Arbeitsergebnisse zu misslingen drohen.

(2) An einem Tag geleistete Arbeitszeit, die dem Geltungsbereich dieser Verordnung unterfällt, ist bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit nach § 3 Satz 2 des Arbeitszeitgesetzes mit acht Stunden zu berücksichtigen.

(3) Unterfällt die an einem Tag geleistete Arbeitszeit nicht ausschließlich dem Geltungsbereich dieser Verordnung, darf die Gesamtarbeitszeit die nach Absatz 1 zulässige Höchstarbeitszeit nicht überschreiten. Soweit die nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung unterfallende Arbeitszeit acht Stunden überschreitet, ist diese Arbeitszeit nach den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes auszugleichen.



 

Zitierungen von § 3 SeeAZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SeeAZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeAZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 SeeAZV Ruhezeit
... (2) Wird die tägliche Ruhezeit aufgrund von Arbeitszeitverlängerungen nach § 3 Absatz 1 ausnahmsweise verkürzt, müssen pro Woche tägliche Ruhezeiten von ...
§ 6 SeeAZV Arbeitszeitverlängerung zur Abwendung von Gefahren
... Der Kapitän des Schiffes und des Bootes hat das Recht, abweichend von den §§ 3 bis 5 die Arbeitsstunden anzuordnen, die für die unmittelbare Sicherheit des Schiffes und des ...