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§ 4 - See-Arbeitszeitverordnung (SeeAZV)

V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 803 (Nr. 18)
Geltung ab 20.04.2013; FNA: 8050-21-1 Arbeitszeitrecht

§ 4 Ruhepausen



(1) Abweichend von § 4 des Arbeitszeitgesetzes muss die Arbeitszeit spätestens nach sechs Stunden durch eine Ruhepause unterbrochen werden, sofern nicht spätestens nach einer Arbeitszeit von sechseinhalb Stunden eine Ruhezeit gewährt wird.

(2) Die Ruhepause muss mindestens betragen:

1.
30 Minuten bei einer Arbeitszeit von sechs bis zu neun Stunden,

2.
45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.

Sie kann in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

 
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Zitierungen von § 4 SeeAZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SeeAZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeAZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 SeeAZV Arbeitszeitverlängerung zur Abwendung von Gefahren
... Der Kapitän des Schiffes und des Bootes hat das Recht, abweichend von den §§ 3 bis 5 die Arbeitsstunden anzuordnen, die für die unmittelbare Sicherheit des Schiffes und des ...