(1) Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag erhalten, der möglichst zeitnah, spätestens innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten, gerechnet ab dem Beginn der Teilnahme an Verwendungen im Sinne dieser Vorschrift, zu gewähren ist.
(2) Ersatzruhetage sind in einem Hafen, in dem Landgang möglich ist, oder an Land zu gewähren. Auf Wunsch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können die Ersatzruhetage auch auf See gewährt werden. Die Ersatzruhetage können zusammenhängend gewährt werden.
(3) Ersatzruhetage, die in einem Zeitraum außerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung gewährt werden, sind bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit nach §
3 Satz 2 des
Arbeitszeitgesetzes mit acht Stunden zu berücksichtigen.
§ 5 SeeAZV Ruhezeit ... wegen Urlaubstagen, Krankheitstagen oder der Gewährung von Ersatzruhetagen nach § 9 nicht in derselben Woche erfolgen, muss der Ausgleich baldmöglichst, spätestens in der ...