§ 1 - Auswandererberatungserlaubnisverordnung (AuswErlV)

V. v. 10.04.2013 BGBl. I S. 805 (Nr. 18)
Geltung ab 20.04.2013; FNA: 2182-3-3 Auswanderungswesen

§ 1 Antragsverfahren


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Auswandererberatung muss enthalten:

1.
personenbezogene Daten des Antragstellers:

a)
Familienname,

b)
Geburtsname,

c)
Vornamen,

d)
Geschlecht,

e)
Geburtsdatum,

f)
Geburtsort,

g)
Staatsangehörigkeit,

h)
Beruf,

i)
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,

j)
Telekommunikationsdaten;

2.
geschäftsbezogene Daten:

a)
Anschrift der Hauptniederlassung,

b)
Anschrift jeder Zweigniederlassung.

(2) Für den Antrag ist das Muster nach der Anlage zu verwenden.

(3) Soweit es im Einzelfall zur Beurteilung der Zuverlässigkeit oder Sachkunde eines Antragstellers erforderlich ist, kann das Bundesverwaltungsamt nachträglich zum Antrag verlangen, dass ihm über die nach den folgenden Bestimmungen vorgeschriebenen Unterlagen hinaus weitere bestimmte Unterlagen vorgelegt werden.

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Zitierungen von § 1 AuswErlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AuswErlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AuswErlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage AuswErlV (zu § 1 Absatz 2)


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