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§ 45h - Geschäftsordnung des Bundesrates (GO-BR k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 26.11.1993 BGBl. I S. 2007; zuletzt geändert durch B. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1513
Geltung ab 01.10.1966; FNA: 1102-1 Bundesrat
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§ 45h Beschlussfassung



(1) Zur Stimmabgabe in der Europakammer sind die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Europakammer berechtigt.

(2) Die Europakammer ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit ihrer Stimmen vertreten ist. Bei Beschlußunfähigkeit hat der Vorsitzende die Sitzung aufzuheben.

(3) Die Europakammer faßt ihre Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit ihrer Stimmen.





 

Frühere Fassungen von § 45h Geschäftsordnung des Bundesrates

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2006Bekanntmachung der Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates
vom 22.09.2006 BGBl. I S. 2176

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 45h Geschäftsordnung des Bundesrates

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45h GO-BR verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GO-BR selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung der Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates
B. v. 22.09.2006 BGBl. I S. 2176