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Änderung § 45i Geschäftsordnung des Bundesrates vom 01.10.2006

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§ 45i a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2006 geltenden Fassung
§ 45i n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2006 geltenden Fassung
durch B. v. 22.09.2006 BGBl. I 2176

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§ 45i (neu)


(Text neue Fassung)

§ 45i Umfrageverfahren


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(1) Hält der Vorsitzende die mündliche Beratung einer EU-Vorlage für entbehrlich, kann die Beschlussfassung im Wege der Umfrage herbeigeführt werden. Über die Umfrage ist ein Bericht zu fertigen.

(2) Wird die Sitzung der Europakammer wegen Beschlussunfähigkeit aufgehoben, leitet der Vorsitzende ein Umfrageverfahren ein.

(3) Außer im Fall des Absatzes 2 kann jedes Land der Beschlussfassung im Umfrageverfahren widersprechen.