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Änderung § 6 BevStatG vom 09.12.2014

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§ 6 BevStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.12.2014 geltenden Fassung
§ 6 BevStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Übergangsvorschrift


(Text alte Fassung)

Die Angaben nach § 2 Absatz 3 und § 3 Satz 1 Nummer 2 sind für den Zeitraum ab dem 9. Mai 2011 zu liefern. Die Daten sind elektronisch zu übermitteln, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind und die Daten elektronisch vorhanden sind. Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Abweichend von § 5b Absatz 1 Satz 1 übermittelt das Statistische Bundesamt für den Zeitraum vom 21. Juli 2023 bis zum 31. Oktober 2023 die in § 5b Absatz 1 Satz 1 genannten Einzelangaben ohne Angaben zum Sterbeort. 2 Die Übermittlung nach Satz 1 erfolgt innerhalb von einem Monat nach der Übermittlung der jeweiligen Einzelangaben nach § 2 Absatz 1a Satz 2.

(2) 1 Das Statistische Bundesamt übermittelt für den Zeitraum vom 1. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 aufbereitete Einzelangaben zu den in
§ 5b Absatz 1 Satz 1 genannten Einzelangaben ohne Angaben zum Sterbeort unverzüglich nach Abschluss der Aufbereitung an das Robert Koch-Institut. 2 § 5b Absatz 2 Satz 2 gilt nicht für die in Satz 1 genannten Einzelangaben. 3 § 5b Absatz 3 gilt für die in Satz 1 genannten Einzelangaben entsprechend. 4 Abweichend von § 5b Absatz 1 Satz 4 übermittelt das Statistische Bundesamt aufbereitete Einzelangaben für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Oktober 2023 zu den in § 5b Absatz 1 Satz 1 genannten Einzelangaben ohne Angaben zum Sterbeort.