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Änderung § 3 BevStatG vom 26.11.2015

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§ 3 BevStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 3 BevStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Statistik der rechtskräftigen Beschlüsse in Ehesachen und Statistik der rechtskräftigen Aufhebungen von Lebenspartnerschaften


1 Die für Ehesachen sowie für Aufhebungen von Lebenspartnerschaften und Feststellungen des Nichtbestehens von *) Lebenspartnerschaften zuständigen Gerichte erster Instanz übermitteln nach Rechtskraft des Beschlusses den statistischen Ämtern der Länder mindestens monatlich folgende Daten als Erhebungsmerkmale:

1. bei gerichtlichen Entscheidungen über Ehesachen

a) Angabe darüber, ob der Antrag vom Ehemann, von der Ehefrau, von beiden gemeinsam oder einer Verwaltungsbehörde gestellt worden ist, Erklärung des Antragsgegners, Inhalt der Entscheidung und Tag der Rechtskraft der Entscheidung,

b) Staatsangehörigkeit und Tag der Geburt der Ehegatten, Tag der Eheschließung, Zahl der lebenden gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,

c) Kreis oder kreisfreie Stadt, in dem/in der der für den Gerichtsstand maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt liegt,

2. bei Aufhebungen und Feststellungen des Nichtbestehens von Lebenspartnerschaften

a) Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft, Inhalt der Entscheidung und Tag der Rechtskraft der Entscheidung,

(Text alte Fassung)

b) Staatsangehörigkeit, Tag der Geburt und Geschlecht der Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen,

(Text neue Fassung)

b) Staatsangehörigkeit, Tag der Geburt und Geschlecht der Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen, Zahl der lebenden gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,

c) Kreis oder kreisfreie Stadt, in dem/in der der für den Gerichtsstand maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt liegt.

2 Die Daten sind elektronisch zu übermitteln, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind. 3 Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.


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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 2 Nr. 2 a) dritte Änderung G. v. 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1926) wurde sinngemäß konsolidiert.




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