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Änderung § 6 BevStatG vom 22.12.2018

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§ 6 BevStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2018 geltenden Fassung
§ 6 BevStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Übergangsvorschrift


(Text alte Fassung)

1 Folgende Angaben sind für den Zeitraum ab dem 9. Mai 2011 zu liefern:

a) Angaben
nach § 2 Absatz 3 mit Ausnahme der Angabe nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c sowie

b) Angaben
nach § 3 Satz 1 Nummer 2 mit Ausnahme der Angaben zu Feststellungen des Nichtbestehens von Lebenspartnerschaften.

2
Die Angaben nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 sowie § 5 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b und c sind erstmalig zum 1. Mai 2015 zu liefern. 3 Die Daten sind elektronisch zu übermitteln, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind und die Daten elektronisch vorhanden sind. 4 Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.

(Text neue Fassung)

1 Die Angaben nach § 2 Absatz 2 sowie nach § 3 Satz 1 Nummer 1 zu gleichgeschlechtlichen Paaren sind für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2017 zu liefern. 2 Die Angaben nach § 2 Absatz 2 sind bis einschließlich 22. Januar 2019 zu liefern, die Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 1 bis einschließlich 22. März 2019. 3 Die Daten sind elektronisch zu übermitteln, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind und die Daten elektronisch vorhanden sind. 4 Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.