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Synopse aller Änderungen des BevStatG am 15.06.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Juni 2021 durch Artikel 3 des RegZensErpGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BevStatG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BevStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2021 geltenden Fassung
BevStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1649

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Zweck der Erhebung
§ 2 Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung
§ 3 Statistik der rechtskräftigen Beschlüsse in Ehesachen und Statistik der rechtskräftigen Aufhebungen von Lebenspartnerschaften
§ 4 Wanderungsstatistik
§ 5 Fortschreibung des Bevölkerungsstandes und Bevölkerungsvorausberechnungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 5a Übermittlung von Tabellen an oberste Bundes- und Landesbehörden
§ 6 Übergangsvorschrift
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5a (neu)




§ 5a Übermittlung von Tabellen an oberste Bundes- und Landesbehörden


vorherige Änderung

 


Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder den obersten Bundes- oder Landesbehörden Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.