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Artikel 2 - Gesetz zur Einführung von Kostenhilfe für Drittbetroffene in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sowie zur Änderung der Finanzgerichtsordnung (EGMRKHGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Finanzgerichtsordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2013 FGO § 38

Nach § 38 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577) geändert worden ist, wird folgender Absatz 2a eingefügt:

 
„(2a) In Angelegenheiten des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Kläger im Inland keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt, ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten nur für Verfahren, die vor dem 1. Mai 2016 anhängig werden."

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Einführung von Kostenhilfe für Drittbetroffene in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sowie zur Änderung der Finanzgerichtsordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 EGMRKHGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGMRKHGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 EGMRKHGuaÄndG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Mai 2013 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren
G. v. 25.04.2013 BGBl. I S. 935; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202
Artikel 3 VidVerfG Änderung der Finanzgerichtsordnung
... vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 829) geändert worden ist, wird wie folgt ...