§ 48 - Seearbeitsgesetz (SeeArbG)

Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868, 2014 I 605; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Geltung ab 01.08.2013, abweichend siehe § 154, Ermächtigungen ab 25.04.2013; FNA: 9513-38 Schiffsbesatzung
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§ 48 Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten


§ 48 wird in 14 Vorschriften zitiert

(1) Der Reeder und der Kapitän haben dafür zu sorgen, dass auf dem Schiff folgende Arbeitszeiten und Ruhezeiten der Besatzungsmitglieder eingehalten werden:

1.
die Höchstarbeitszeit darf nicht überschreiten:

a)
14 Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden und

b)
72 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen

und

2.
die Mindestruhezeit darf nicht unterschreiten:

a)
zehn Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden und

b)
77 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen.

(2) Auf einem Schiff, das in kurzer Aufeinanderfolge mehrere Häfen anläuft, kann von der Höchstarbeitszeit nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b während der Tage der häufigen Hafenfolge abgewichen werden. Eine kurze Aufeinanderfolge von Häfen liegt dann vor, wenn zwischen den seewärtigen Lotsenversetzpositionen des zu verlassenden Reviers und des anzufahrenden Reviers weniger als 36 Stunden liegen. Nachdem das Schiff das Fahrtgebiet mit häufiger Hafenfolge wieder verlassen hat, hat der Kapitän sicherzustellen, dass alle Besatzungsmitglieder, die während dieser Zeit über die nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b zulässige Höchstarbeitszeit hinaus Arbeitsstunden geleistet haben, unverzüglich eine zusätzliche Ruhezeit in Höhe der Anzahl der zusätzlich geleisteten Arbeitsstunden erhalten. Der Ausgleich kann auch in Verbindung mit Urlaub gewährt werden.

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Zitierungen von § 48 SeeArbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 SeeArbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeArbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SeeArbG Besatzungsmitglieder (vom 26.12.2020)
... gelten zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Vorschriften die §§ 11 bis 20, 42 bis 55, 73 bis 80, 93 bis 113, 117, 118, 127 und 128 sowie die auf Grund dieser Vorschriften ...
§ 42 SeeArbG Grundsätze für die Gestaltung der Arbeitszeit (vom 18.01.2017)
... dieses Unterabschnitts orientieren. Die Mindestruhezeiten nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 dürfen nicht unterschritten werden. Dies gilt nicht, soweit eine ... 52 sind nicht anzuwenden. Wenn der Kapitän Seewache geht, sind die §§ 43 bis 49 anzuwenden. (5) Ergänzend zu den §§ 43 bis 48 darf die ... die §§ 43 bis 49 anzuwenden. (5) Ergänzend zu den §§ 43 bis 48 darf die Arbeitszeit von Besatzungsmitgliedern eines Fischereifahrzeugs durchschnittlich 48 ...
§ 45 SeeArbG Ruhepausen und Ruhezeiten
... von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. (3) Die Ruhezeit nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a darf nur in höchstens zwei Zeiträume aufgeteilt werden, ...
§ 47 SeeArbG Arbeitszeitverlängerung in besonderen Ausnahmefällen (vom 18.01.2017)
... (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die §§ 43 bis 46 und 48 nicht anzuwenden. Sobald es nach Wiederherstellung der normalen Situation möglich ...
§ 49 SeeArbG Abweichende Arbeitszeitregelungen durch Tarifvertrag
...  2. abweichend von § 45 Absatz 3 Satz 1 die Mindestruhezeit nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a in drei Abschnitte aufzuteilen, von denen einer eine Mindestdauer ... den §§ 43 und 44 zur See- und Hafenarbeitszeit sowie abweichende Regelungen von § 48 Absatz 1 zur Höchstarbeitszeit und zur Mindestruhezeit unter der Voraussetzung, dass die ... über Nummer 2 und 3 hinaus auch abweichende Regelungen von § 45 Absatz 3 und von § 48 Absatz 1 Nummer 2 hinsichtlich der Arbeitszeit während des Fangs und seiner Verarbeitung an ...
§ 50 SeeArbG Übersicht über die Arbeitsorganisation, Arbeitszeitnachweise
...  2. die Höchstarbeitszeiten und die Mindestruhezeiten nach § 48 sowie davon vereinbarte Abweichungen nach § 49. Der Kapitän hat dafür zu ...
§ 53 SeeArbG Arbeitszeitregelungen für jugendliche Besatzungsmitglieder
... Für jugendliche Besatzungsmitglieder sind die §§ 42, 48 , 50 und 51 sowie die folgenden Absätze anzuwenden. Die §§ 43 und 44 sind mit der ...
§ 55 SeeArbG Rechtsverordnungen (vom 21.03.2023)
... nach § 50 zu erlassen, 3. abweichend von den §§ 43, 44, 45 und 48 Regelungen zur Arbeitszeit sowie zu den Ruhepausen und zur Ruhezeit für Besatzungsmitglieder ...
§ 145 SeeArbG Bußgeldvorschriften (vom 18.01.2017)
... 34 Satz 2 dem Besatzungsmitglied eine Erlaubnis nicht erteilt, 6. entgegen § 48 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 55 Satz 1 Nummer 3 nicht ...
§ 148 SeeArbG Selbständige (vom 01.08.2022)
... §§ 43, 44 und 45 Absatz 1 und 2, der §§ 46, 47 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4, des § 48 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 , der §§ 49, 51, 52, 54 über die Arbeitszeiten und Ruhezeiten sowie die ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Offshore-Arbeitszeitverordnung (Offshore-ArbZV)
V. v. 05.07.2013 BGBl. I S. 2228
§ 12 Offshore-ArbZV Arbeitszeit
... Die Arbeitszeit darf abweichend von den §§ 43 und 48 Absatz 1 Nummer 1 des Seearbeitsgesetzes auf bis zu zwölf Stunden täglich und bis zu 84 ... zum oder vom Einsatzort, sofern die Fahrt mehr als 48 Stunden beträgt. (2) § 48 Absatz 1 Nummer 2 des Seearbeitsgesetzes ist ...
§ 19 Offshore-ArbZV Hinweis auf Straf- und Bußgeldvorschriften des Seearbeitsgesetzes
... gegen § 48 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 2, 3 oder Satz 4 dieser ...

See-Arbeitszeitnachweisverordnung (See-ArbZNV)
V. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2795; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 46 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
§ 2 See-ArbZNV Übersicht über die Arbeitsorganisation
... Besatzungsmitglied, 2. a) die Höchstarbeitszeiten und die Mindestruhezeiten nach § 48 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes , b) die auf Grund des Seearbeitsgesetzes zulässigen von § 48 Absatz 1 ... 1 des Seearbeitsgesetzes, b) die auf Grund des Seearbeitsgesetzes zulässigen von § 48 Absatz 1 abweichenden Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten, 3. die Aufgaben im ...
§ 3 See-ArbZNV Arbeitszeitnachweise (vom 29.07.2017)
... Arbeits- und Ruhezeiten, insbesondere Verlängerungen der Arbeitszeit nach § 47, § 48 Absatz 2 und § 49 des Seearbeitsgesetzes, sind im Arbeitszeitnachweis in der Spalte Bemerkungen zu ...


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