(1) Auf jedem Schiff ist eine Übersicht über die Arbeitsorganisation an Bord zu führen, die Folgendes enthalten muss:
- 1.
- den See- und Hafendienstplan für alle an Bord beschäftigten Besatzungsmitglieder,
- 2.
- die Höchstarbeitszeiten und die Mindestruhezeiten nach § 48 sowie davon vereinbarte Abweichungen nach § 49.
Der Kapitän hat dafür zu sorgen, dass die Übersicht über die Arbeitsorganisation an einem leicht zugänglichen Ort an Bord ausgehängt wird.
(2) Auf jedem Schiff sind Arbeitszeitnachweise zu führen, aus denen gesondert für jedes Besatzungsmitglied die täglichen Arbeitszeiten und Ruhezeiten zu ersehen sind.
(3) Zum Führen der Übersicht über die Arbeitsorganisation und der Arbeitszeitnachweise ist der Kapitän verpflichtet. Er kann damit einen Schiffsoffizier oder einen anderen Vorgesetzten beauftragen.
(4) Die Besatzungsmitglieder sind verpflichtet, dem Kapitän oder seinem Beauftragten die notwendigen Angaben für die Übersicht über die Arbeitsorganisation sowie für die Arbeitszeitnachweise zu geben.
§ 3 SeeArbG Besatzungsmitglieder (vom 26.12.2020) ... gelten zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Vorschriften die §§ 11 bis 20, 42 bis 55, 73 bis 80, 93 bis 113, 117, 118, 127 und 128 sowie die auf Grund dieser Vorschriften ...
§ 55 SeeArbG Rechtsverordnungen (vom 21.03.2023) ... Führen der Übersicht über die Arbeitsorganisation und die Arbeitszeitnachweise nach § 50 Absatz 1 und 2 zu bestimmen, 2. weitergehende Vorschriften zu der Übersicht über die ... zu der Übersicht über die Arbeitsorganisation und den Arbeitszeitnachweisen nach § 50 zu erlassen, 3. abweichend von den §§ 43, 44, 45 und 48 Regelungen zur ...
V. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2795; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 46 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745