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§ 71a - Seearbeitsgesetz (SeeArbG)

Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868, 2014 I 605; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Geltung ab 01.08.2013, abweichend siehe § 154, Ermächtigungen ab 25.04.2013; FNA: 9513-38 Schiffsbesatzung
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§ 71a Verlängerung des Heuerverhältnisses während Gefangenschaft



Befindet sich das Besatzungsmitglied bei Beendigung des Heuerverhältnisses in Gefangenschaft infolge seeräuberischer Handlung oder bewaffneter Raubüberfälle auf Schiffe, verlängert sich das Heuerverhältnis bis zum Zeitpunkt der Freilassung oder des Todes des Besatzungsmitglieds.



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Frühere Fassungen von § 71a SeeArbG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.12.2020Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze
vom 14.10.2020 BGBl. I S. 2112

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 71a SeeArbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 71a SeeArbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeArbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2112, 2878; zuletzt geändert durch Artikel 4d G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 1 4. SeeArbGÄndG Änderung des Seearbeitsgesetzes
... wird nach der Angabe zu § 71 die folgende Angabe eingefügt: „ § 71a Verlängerung des Heuerverhältnisses während Gefangenschaft". 2. ... Anspruch auf Fortzahlung der vereinbarten Heuer." 5. Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt: „§ 71a Verlängerung des Heuerverhältnisses ... 5. Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt: „ § 71a Verlängerung des Heuerverhältnisses während Gefangenschaft Befindet ...