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Änderung § 154 SeeArbG vom 16.08.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 154 SeeArbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.08.2014 geltenden Fassung
§ 154 SeeArbG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1144
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 154 Anwendung der Vorschriften über die Hafenstaatkontrolle


(Text neue Fassung)

§ 154 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) § 1 Absatz 3, die §§ 137 bis 141 und § 143, soweit er sich auf die §§ 137 bis 138 bezieht, sind erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das Seearbeitsübereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.