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Änderung § 71a SeeArbG vom 26.12.2020

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§ 71a SeeArbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.12.2020 geltenden Fassung
§ 71a SeeArbG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2112, 2878

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 71a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 71a Verlängerung des Heuerverhältnisses während Gefangenschaft


vorherige Änderung

 


Befindet sich das Besatzungsmitglied bei Beendigung des Heuerverhältnisses in Gefangenschaft infolge seeräuberischer Handlung oder bewaffneter Raubüberfälle auf Schiffe, verlängert sich das Heuerverhältnis bis zum Zeitpunkt der Freilassung oder des Todes des Besatzungsmitglieds.