Änderung § 154 SeeArbG vom 01.01.2020

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§ 154 SeeArbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 154 SeeArbG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1144
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 154 Übergangsregelung für Seearbeitszeugnisse und Seearbeits-Konformitätserklärungen


(Text neue Fassung)

§ 154 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Seearbeitszeugnisse und Seearbeits-Konformitätserklärungen, die vor dem 18. Januar 2017 erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zur jeweils nächsten nach § 129 Absatz 2 Nummer 1 anstehenden Überprüfung, soweit der Reeder Bescheinigungen über die Versicherung oder die sonstige finanzielle Sicherheit nach § 76a Absatz 4 Satz 2 sowie § 106a Absatz 3 Satz 2 an Bord mitführt.



 
(heute geltende Fassung) 
 



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