Änderung § 154 SeeArbG vom 16.08.2014

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§ 154 SeeArbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.08.2014 geltenden Fassung
§ 154 SeeArbG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.08.2014 geltenden Fassung
durch B. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 605
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 154 Anwendung der Vorschriften über die Hafenstaatkontrolle


(1) § 1 Absatz 3, die §§ 137 bis 141 und § 143, soweit er sich auf die §§ 137 bis 138 bezieht, sind erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das Seearbeitsübereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt. *)


---
*) Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 21. Mai 2014 (BGBl. I S. 605) sind die in Absatz 1 genannten Regelungen ab dem 16. August 2014 anzuwenden.


 (keine frühere Fassung vorhanden)



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