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Änderung § 133 SeeArbG vom 03.12.2015

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§ 133 SeeArbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2015 geltenden Fassung
§ 133 SeeArbG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 25.11.2015 BGBl. I S. 2095

(Textabschnitt unverändert)

§ 133 Pflicht zum Mitführen eines Fischereiarbeitszeugnisses, Erteilungsvoraussetzungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Reeder darf ein Fischereifahrzeug, das länger als drei Tage auf See bleibt und

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Reeder darf ein Fischereifahrzeug, das länger als drei Tage auf See bleibt und

1. dessen Länge 24 Meter oder mehr beträgt oder

2. das regelmäßig in mehr als 200 Seemeilen Entfernung von der Küstenlinie oder jenseits des äußeren Randes des Festlandsockels eingesetzt wird, wenn diese Entfernung von der Küstenlinie größer ist,

vorherige Änderung

nur in Dienst stellen oder in Fahrt halten, wenn er für das Fahrzeug ein gültiges Fischereiarbeitszeugnis hat. § 130 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Absatz 5 und 7 gilt entsprechend. Die Berufsgenossenschaft erteilt das Fischereiarbeitszeugnis für eine Dauer von bis zu vier Jahren. Ein erneutes Erteilen des Fischereiarbeitszeugnisses ist nur unter den Voraussetzungen des § 130 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 möglich.



nur in Dienst stellen oder in Fahrt halten, wenn er für das Fahrzeug ein gültiges Fischereiarbeitszeugnis hat. 2 § 130 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 gilt entsprechend. 3 Die Berufsgenossenschaft erteilt das Fischereiarbeitszeugnis für eine Dauer von bis zu vier Jahren. 4 Ein erneutes Erteilen des Fischereiarbeitszeugnisses ist nur unter den Voraussetzungen des § 130 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 möglich.

(2) Ein Fischereiarbeitszeugnis verliert bei entsprechender Anwendung der Voraussetzungen des § 130 Absatz 6 Satz 1 seine Gültigkeit; § 130 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.