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Änderung § 137 SeeArbG vom 03.12.2015

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§ 137 SeeArbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2015 geltenden Fassung
§ 137 SeeArbG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 25.11.2015 BGBl. I S. 2095

(Textabschnitt unverändert)

§ 137 Anforderungen an Reeder eines Schiffes unter ausländischer Flagge


(1) Reeder und Kapitän eines Schiffes unter ausländischer Flagge haben jeweils sicherzustellen, dass die Arbeits- und Lebensbedingungen der Besatzungsmitglieder an Bord den Anforderungen der Artikel und der Regeln in Verbindung mit Teil A des Codes des Seearbeitsübereinkommens genügen.

(Text alte Fassung)

(2) Kann für ein Schiff unter ausländischer Flagge ein gültiges Seearbeitszeugnis vorgelegt werden, gelten die in Absatz 1 bezeichneten Anforderungen als erfüllt, soweit im Einzelfall kein Grund zu der Annahme besteht, dass das Schiff den Anforderungen nicht genügt.

(Text neue Fassung)

(2) Können für ein Schiff unter ausländischer Flagge ein gültiges Seearbeitszeugnis und eine gültige Seearbeits-Konformitätserklärung nach § 132 vorgelegt werden, gelten die in Absatz 1 bezeichneten Anforderungen als erfüllt, soweit im Einzelfall kein Grund zu der Annahme besteht, dass das Schiff den Anforderungen nicht genügt.


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