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Änderung § 119 SeeArbG vom 01.01.2019

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§ 119 SeeArbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 119 SeeArbG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.11.2018 BGBl. I S. 2012
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 119 Sozialeinrichtungen für Seeleute an Land


(1) Sozialeinrichtungen für Seeleute in den Häfen haben sicherzustellen, dass sie für alle Seeleute ungeachtet der Flagge des Schiffes diskriminierungsfrei und leicht zugänglich sind.

(2) Zu den Sozialeinrichtungen gehören

1. Versammlungs- und Freizeiträume,

2. Sporteinrichtungen und andere Einrichtungen im Freien, auch für Wettbewerbe,

3. Bildungseinrichtungen und

4. Einrichtungen für die Religionsausübung und für persönlichen Rat.

(3) 1 Die Sozialeinrichtungen sollen Sozialbeiräte einrichten. 2 Den Sozialbeiräten sollen Vertreter der Verbände der Reeder und der Seeleute, der zuständigen Stellen und von freiwilligen Organisationen und Organen der sozialen Betreuung angehören. 3 Soweit angebracht, sollen Konsuln der Seeschifffahrtsstaaten und die örtlichen Vertreter ausländischer Sozialorganisationen eingeladen werden, mit den in den Häfen tätigen Sozialbeiräten zusammenarbeiten.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die Sozialeinrichtungen in inländischen Häfen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel im Wege der institutionellen Förderung einen jährlichen Finanzierungszuschuss des Bundes zu den laufenden Aufwendungen und Investitionen. 2 Zuständige Behörde für die Bewilligung der Förderung ist die Berufsgenossenschaft.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die Sozialeinrichtungen in inländischen Häfen einen jährlichen Gesamtbetrag in Höhe von 500.000 Euro aus Mitteln des Bundes. 2 Jede Sozialeinrichtung hat einen anteiligen Anspruch in gleicher Höhe aus dem Gesamtbetrag nach Satz 1. 3 Zuständige Behörde für die Gewährung der Leistung ist die Berufsgenossenschaft. 4 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere zur Gewährung des Gesamtbetrages, insbesondere die Verteilungsgrundsätze sowie das Antragsverfahren und die Leistungsgewährung.

 

 
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