Synopse aller Änderungen des SeeArbG am 05.12.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. Dezember 2018 durch Artikel 1 des 2. SeeArbGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SeeArbG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SeeArbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.12.2018 geltenden Fassung
SeeArbG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.11.2018 BGBl. I S. 2012

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Besatzungsmitglieder
    § 4 Reeder
    § 5 Kapitän und Stellvertreter
    § 6 Schiffsoffiziere
    § 7 Jugendliche Besatzungsmitglieder
    § 8 Datenschutz
    § 9 Abweichende Vereinbarungen
Abschnitt 2 Mindestanforderungen für die Arbeit von Besatzungsmitgliedern auf Schiffen
    Unterabschnitt 1 Mindestalter
       § 10 Mindestalter des Besatzungsmitglieds
    Unterabschnitt 2 Seediensttauglichkeit
       § 11 Erfordernis der Seediensttauglichkeit
       § 12 Seediensttauglichkeitszeugnis
       § 13 Ablehnung der Seediensttauglichkeit, Feststellungen durch die Berufsgenossenschaft
       § 14 Anordnungsbefugnisse der Berufsgenossenschaft
       § 15 Rechtsbehelfsverfahren
       § 16 Zulassung von Ärzten
       § 17 Überwachung der Ärzte
       § 18 Übernahme der Untersuchungskosten
       § 19 Seediensttauglichkeitsverzeichnis
       § 20 Rechtsverordnungen
    Unterabschnitt 3 Besatzungsstärke, Besatzungsliste, Befähigungen
       § 21 Besatzungsstärke der Schiffe
       § 22 Besatzungsliste
       § 23 Befähigungszeugnisse und -nachweise, Sicherheitsunterweisung
    Unterabschnitt 4 Arbeitsvermittlung
       § 24 Verpflichtungen des Reeders
       § 25 Anforderungen an Vermittler
       § 26 Verfahren
       § 27 Rechtsverordnungen
Abschnitt 3 Beschäftigungsbedingungen
    Unterabschnitt 1 Heuervertrag, Dienstleistungspflicht
       § 28 Heuervertrag
       § 29 Information über Beschäftigungsbedingungen
       § 30 Dienstantritt
       § 31 Anreisekosten
       § 32 Dienstleistungspflicht
       § 33 Dienstbescheinigung
    Unterabschnitt 2 Bordanwesenheit, Landgang, Gefahren für das Schiff
       § 34 Bordanwesenheitspflicht
       § 35 Landgang
       § 36 Abwendung von Gefahren für das Schiff
    Unterabschnitt 3 Heuer
       § 37 Anspruch auf Heuer
       § 38 Bemessung und Fälligkeit der Heuer
       § 39 Zahlung der Heuer
       § 40 Abrechnung
       § 41 Verkauf von Waren und Erbringung von Dienstleistungen
    Unterabschnitt 4 Arbeitszeiten und Ruhezeiten
       § 42 Grundsätze für die Gestaltung der Arbeitszeit
       § 43 Seearbeitszeit
       § 44 Hafenarbeitszeit
       § 45 Ruhepausen und Ruhezeiten
       § 46 Abweichende Arbeitszeitregelungen für Zwei-Wachen-Schiffe, Bergungsfahrzeuge und Schlepper
       § 47 Arbeitszeitverlängerung in besonderen Ausnahmefällen
       § 48 Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten
       § 49 Abweichende Arbeitszeitregelungen durch Tarifvertrag
       § 50 Übersicht über die Arbeitsorganisation, Arbeitszeitnachweise
       § 51 Vergütung für Mehr- und Nachtarbeit sowie Sonntags- und Feiertagsarbeit
       § 52 Sonntags- und Feiertagsausgleich
       § 53 Arbeitszeitregelungen für jugendliche Besatzungsmitglieder
       § 54 Abweichende Arbeitszeitregelungen für jugendliche Besatzungsmitglieder durch Tarifvertrag
       § 55 Rechtsverordnungen
    Unterabschnitt 5 Urlaub
       § 56 Urlaubsanspruch
       § 57 Urlaubsdauer
       § 58 Festlegung des Urlaubs
       § 59 Urlaubsort
       § 60 Reisekosten
       § 61 Urlaubsentgelt
       § 62 Erkrankung während des Urlaubs
       § 63 Urlaub bei Beendigung des Heuerverhältnisses
       § 64 Verlängerung des Heuerverhältnisses, Urlaubsabgeltung
    Unterabschnitt 6 Kündigung und Beendigung des Heuerverhältnisses
       § 65 Kündigungsrecht
       § 66 Kündigungsfristen
       § 67 Außerordentliche Kündigung durch den Reeder
       § 68 Außerordentliche Kündigung durch das Besatzungsmitglied
       § 69 Außerordentliche Kündigung durch das Besatzungsmitglied wegen dringender Familienangelegenheit
       § 70 Entschädigung bei Arbeitslosigkeit wegen Schiffsverlustes oder Schiffbruchs
       § 71 Beendigung des Heuerverhältnisses bei vermutetem Verlust von Schiff und Besatzung
       § 72 Zurücklassung
    Unterabschnitt 7 Heimschaffung und Imstichlassen
       § 73 Anspruch auf Heimschaffung
       § 74 Heimschaffung eines jugendlichen Besatzungsmitglieds
       § 75 Bestimmungsort der Heimschaffung
       § 76 Durchführung und Kosten der Heimschaffung
       § 76a Pflicht zur finanziellen Absicherung für Fälle des Imstichlassens
       § 77 Behördliche Durchführungsmaßnahmen bei der Heimschaffung
       § 78 Verfügbarkeit von Rechtsvorschriften über Heimschaffung
    Unterabschnitt 8 Verfahren bei Tod von Besatzungsmitgliedern
       § 79 Tod des Besatzungsmitglieds
       § 80 Sorge für Sachen und Heuerguthaben eines verstorbenen oder vermissten Besatzungsmitglieds
Abschnitt 4 Berufsausbildung an Bord
    § 81 Vertrag über die Berufsausbildung für einen Beruf an Bord
    § 82 Form und Inhalt des Vertrages über die Berufsausbildung an Bord
    § 83 Vertrag über die Berufsausbildung auf Fahrzeugen der kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei
    § 84 Vergütungsanspruch
    § 85 Bemessung und Fälligkeit der Vergütung
    § 86 Probezeit
    § 87 Beendigung
    § 88 Kündigung
    § 89 Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung
    § 90 Berufsausbildung auf Schiffen des Bundes und der Länder
    § 91 Zuständige Stelle
    § 92 Rechtsverordnungen
Abschnitt 5 Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen, Verpflegung einschließlich Bedienung
    Unterabschnitt 1 Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen
       § 93 Anspruch auf Unterkunft
       § 94 Zugang zu Kommunikationseinrichtungen
       § 95 Besuche, mitreisende Partner
       § 96 Rechtsverordnungen
    Unterabschnitt 2 Verpflegung einschließlich Bedienung
       § 97 Anspruch auf Verpflegung, Unterweisung
       § 98 Überprüfungen
Abschnitt 6 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, medizinische und soziale Betreuung
    Unterabschnitt 1 Anspruch auf medizinische Betreuung an Bord und an Land
       § 99 Anspruch auf medizinische Betreuung
       § 100 Besonderheiten bei der medizinischen Betreuung im Inland
       § 101 Besonderheiten bei der medizinischen Betreuung im Ausland
       § 102 Ruhen des Anspruchs auf medizinische Betreuung auf Kosten des Reeders
       § 103 Ende der medizinischen Betreuung auf Kosten des Reeders
    Unterabschnitt 2 Heuerfortzahlung und sonstige Ansprüche im Krankheitsfall
       § 104 Fortzahlung der Heuer im Krankheitsfall
       § 105 Heimschaffung im Krankheitsfall
       § 106 Sorge für Sachen und Heuerguthaben eines erkrankten oder verletzten Besatzungsmitglieds
       § 106a Pflicht zur Entschädigung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
    Unterabschnitt 3 Gewährleistung der medizinischen Betreuung durch den Reeder
       § 107 Medizinische Räumlichkeiten und medizinische Ausstattung
       § 108 Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt
       § 109 Durchführung der medizinischen Betreuung und Kontrollen an Bord
       § 110 Überwachung
       § 111 Ausnahmen
       § 112 Funk- und satellitenfunkärztliche Betreuung
       § 113 Rechtsverordnungen
    Unterabschnitt 4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
       § 114 Allgemeiner Schutz gegen Betriebsgefahren
       § 115 Schiffssicherheitsausschuss
       § 116 Sicherheitsbeauftragter
       § 117 Besonderer Schutz von jugendlichen Besatzungsmitgliedern
       § 118 Rechtsverordnungen
    Unterabschnitt 5 Zugang zu Sozialeinrichtungen an Land
       § 119 Sozialeinrichtungen für Seeleute an Land
Abschnitt 7 Ordnung an Bord und Beschwerderecht
    Unterabschnitt 1 Einhaltung der Ordnung an Bord
       § 120 Verhalten an Bord
       § 121 Verantwortung des Kapitäns für die Erhaltung von Sicherheit und Ordnung
       § 122 Anordnungsbefugnis der Schiffsoffiziere und der anderen Vorgesetzten
       § 123 Pflichten der Vorgesetzten
       § 124 Pflichten der Besatzungsmitglieder und der sonstigen an Bord befindlichen Personen
       § 125 Anbordbringen von Personen und Gegenständen
       § 126 Besatzungsmitgliedern gleichgestellte Personen
    Unterabschnitt 2 Beschwerderecht, Beschwerdeverfahren
       § 127 Beschwerderecht
       § 128 Beschwerdeverfahren
Abschnitt 8 Zeugnisse und Verantwortlichkeit des Flaggenstaates
    Unterabschnitt 1 Überprüfung der Arbeits- und Lebensbedingungen auf Schiffen und an Land
       § 129 Umfang der Flaggenstaatkontrolle
    Unterabschnitt 2 Seearbeitszeugnis und Seearbeits-Konformitätserklärung
       § 130 Pflicht zum Mitführen eines Seearbeitszeugnisses, Erteilungsvoraussetzungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 131 Vorläufiges Seearbeitszeugnis, Kurzzeitzeugnis, amtlich anerkanntes Seearbeitszeugnis
(Text neue Fassung)

       § 131 Vorläufiges Seearbeitszeugnis, kurzzeitige Verlängerung der Gültigkeit des Seearbeitszeugnisses, amtlich anerkanntes Seearbeitszeugnis
       § 132 Seearbeits-Konformitätserklärung
    Unterabschnitt 3 Fischereiarbeitszeugnis
       § 133 Pflicht zum Mitführen eines Fischereiarbeitszeugnisses, Erteilungsvoraussetzungen
    Unterabschnitt 4 Nicht zeugnispflichtige Schiffe
       § 134 Nicht zeugnispflichtige Schiffe
    Unterabschnitt 5 Anerkannte Organisationen
       § 135 Ermächtigung anerkannter Organisationen
    Unterabschnitt 6 Rechtsverordnungen
       § 136 Rechtsverordnungen
Abschnitt 9 Anforderungen an Schiffe unter ausländischer Flagge und Verantwortlichkeit des Hafenstaates
    Unterabschnitt 1 Anforderungen an Schiffe unter ausländischer Flagge
       § 137 Anforderungen an Reeder eines Schiffes unter ausländischer Flagge
    Unterabschnitt 2 Hafenstaatkontrolle
       § 138 Überprüfung von Schiffen unter ausländischer Flagge
    Unterabschnitt 3 Besatzungsmitglieder auf Schiffen unter ausländischer Flagge
       § 139 Beschwerden auf Schiffen unter ausländischer Flagge
       § 140 Heimschaffung von Besatzungsmitgliedern auf Schiffen unter ausländischer Flagge
       § 141 Medizinische Betreuung von Besatzungsmitgliedern auf Schiffen unter ausländischer Flagge
Abschnitt 10 Durchsetzung der Arbeits- und Lebensbedingungen
    § 142 Zuständigkeiten
    § 143 Eingriffsbefugnisse der Berufsgenossenschaft
    § 144 Fachaufsicht über die Berufsgenossenschaft
Abschnitt 11 Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 145 Bußgeldvorschriften
    § 146 Strafvorschriften
    § 147 Rechtsmittel
Abschnitt 12 Schlussvorschriften
    Unterabschnitt 1 Anwendung auf Selbständige
       § 148 Selbständige
    Unterabschnitt 2 Gebühren, Zurverfügungstellen und Verkünden von Rechtsvorschriften
       § 149 Gebühren
       § 150 Zurverfügungstellen von Gesetzen und Rechtsverordnungen, Einstellen von Kopien und Unterlagen in ein elektronisches Informationssystem
       § 151 Verkündung von Rechtsverordnungen
    Unterabschnitt 3 Übergangsregelungen
       § 152 Übergangsregelung für Schiffe mit Vermessung in Bruttoregistertonnen
       § 153 Übergangsregelung für zugelassene Ärzte
       § 154 Übergangsregelung für Seearbeitszeugnisse und Seearbeits-Konformitätserklärungen
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 131 Vorläufiges Seearbeitszeugnis, Kurzzeitzeugnis, amtlich anerkanntes Seearbeitszeugnis




§ 131 Vorläufiges Seearbeitszeugnis, kurzzeitige Verlängerung der Gültigkeit des Seearbeitszeugnisses, amtlich anerkanntes Seearbeitszeugnis


(1) Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag des Reeders einmalig ein Seearbeitszeugnis vorläufig erteilen (vorläufiges Seearbeitszeugnis), wenn

1. ein Neubau in Dienst gestellt wird,

2. ein Schiff die Flagge wechselt oder

3. der Reeder die Verantwortung für den Betrieb eines für ihn neuen Schiffes übernimmt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag des Reeders ein Seearbeitszeugnis als Kurzzeitzeugnis erteilen, soweit



(2) Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag des Reeders die kurzzeitige Verlängerung der Gültigkeit eines Seearbeitszeugnisses erteilen, soweit

1. eine Überprüfung des Schiffes nach § 130 Absatz 2 durchgeführt worden ist und

2. ein Seearbeitszeugnis unmittelbar vor dem Ablauf seiner Gültigkeit nicht mehr rechtzeitig nach § 130 Absatz 5 Satz 2 erneut erteilt und an Bord des Schiffes übermittelt werden kann.

(3) 1 Die Berufsgenossenschaft kann einem Reeder genehmigen, dass eine nach Maßgabe des § 130 Absatz 3 beauftragte anerkannte Organisation ein amtlich anerkanntes Seearbeitszeugnis ausstellt. 2 Das amtlich anerkannte Seearbeitszeugnis wird als

1. amtlich anerkanntes vorläufiges Seearbeitszeugnis oder

vorherige Änderung nächste Änderung

2. amtlich anerkanntes Kurzzeitzeugnis

ausgestellt und tritt jeweils an die Stelle eines vorläufigen Seearbeitszeugnisses oder eines Kurzzeitzeugnisses. 3 Die anerkannte Organisation darf ein amtlich anerkanntes Seearbeitszeugnis nur ausstellen, wenn sie die Voraussetzungen für das Erteilen eines vorläufigen Seearbeitszeugnisses oder Kurzzeitzeugnisses als erfüllt ansieht. 4 Die anerkannte Organisation hat die Berufsgenossenschaft unverzüglich über das Ausstellen eines amtlich anerkannten Seearbeitszeugnisses nach Satz 1 zu unterrichten und ihr eine Kopie zu übermitteln.

(4) Das vorläufige Seearbeitszeugnis, das Kurzzeitzeugnis und das amtlich anerkannte Seearbeitszeugnis nach Absatz 3 gelten vorbehaltlich des Absatzes 5 längstens für sechs Monate.



2. amtlich anerkannte kurzzeitige Verlängerung der Gültigkeit des Seearbeitszeugnisses nach Absatz 2

ausgestellt und tritt jeweils an die Stelle eines vorläufigen Seearbeitszeugnisses oder einer kurzzeitigen Verlängerung der Gültigkeit eines Seearbeitszeugnisses nach Absatz 2. 3 Die anerkannte Organisation darf ein amtlich anerkanntes Seearbeitszeugnis nur ausstellen, wenn sie die Voraussetzungen für das Erteilen eines vorläufigen Seearbeitszeugnisses oder einer kurzzeitigen Verlängerung der Gültigkeit eines Seearbeitszeugnisses nach Absatz 2 als erfüllt ansieht. 4 Die anerkannte Organisation hat die Berufsgenossenschaft unverzüglich über das Ausstellen eines amtlich anerkannten Seearbeitszeugnisses nach Satz 1 zu unterrichten und ihr eine Kopie zu übermitteln.

(4) 1 Das vorläufige Seearbeitszeugnis und das amtlich anerkannte Seearbeitszeugnis nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 gelten vorbehaltlich des Absatzes 5 längstens für sechs Monate. 2 Die kurzzeitige Verlängerung der Gültigkeit eines Seearbeitszeugnisses nach Absatz 2 und das amtlich anerkannte Seearbeitszeugnis nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 gelten vorbehaltlich des Absatzes 5 längstens für fünf Monate ab dem Tag des Ablaufs des bestehenden Zeugnisses.

(5) Für den Verlust der Gültigkeit und die Einziehung eines amtlich anerkannten Seearbeitszeugnisses nach Absatz 3 gilt § 130 Absatz 6 entsprechend.



§ 136 Rechtsverordnungen


(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über

1. die nähere Ausgestaltung der Überprüfungen und Überwachung nach diesem Abschnitt, die Voraussetzungen, den Gegenstand und die Durchführung der Überprüfungen sowie die Anforderungen an die mit der Vornahme der Überprüfungen betrauten Personen, auch soweit Personen anerkannter Organisationen betroffen sind,

vorherige Änderung

2. die näheren Einzelheiten über die Ausstellung und deren Voraussetzungen, die Gültigkeit und Gültigkeitsdauer, die Form und die Aufhebung und Entziehung des Seearbeitszeugnisses, des vorläufigen Seearbeitszeugnisses, des Kurzzeitzeugnisses, der Seearbeits-Konformitätserklärung und der von der anerkannten Organisation auszustellenden Überprüfungsberichte und amtlich anerkannten Seearbeitszeugnisse und des Fischereiarbeitszeugnisses sowie deren Überprüfung,



2. die näheren Einzelheiten über die Ausstellung und deren Voraussetzungen, die Gültigkeit und Gültigkeitsdauer, die Form und die Aufhebung und Entziehung des Seearbeitszeugnisses, des vorläufigen Seearbeitszeugnisses, der kurzzeitigen Verlängerung der Gültigkeit des Seearbeitszeugnisses, der Seearbeits-Konformitätserklärung und der von der anerkannten Organisation auszustellenden Überprüfungsberichte und amtlich anerkannten Seearbeitszeugnisse und des Fischereiarbeitszeugnisses sowie deren Überprüfung,

3. Rechte und Pflichten der anerkannten Organisationen einschließlich der näheren Einzelheiten der Vereinbarung mit dem Reeder,

4. Aufzeichnungen und Unterlagen, auch soweit sie an Bord mitzuführen oder auszuhändigen sind, und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen,

5. Voraussetzungen, unter denen ein Seearbeitszeugnis, eine Seearbeits-Konformitätserklärung oder ein Fischereiarbeitszeugnis ganz oder teilweise nicht erforderlich ist

sowie das jeweilige Verfahren zu erlassen.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die näheren Einzelheiten der Voraussetzungen für die Ermächtigung einer anerkannten Organisation nach § 135 sowie das Verfahren zu erlassen.






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