Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des SeeArbG am 26.11.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2019 durch Artikel 151 des 2. DSAnpUG-EU geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SeeArbG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SeeArbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
SeeArbG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 151 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Seediensttauglichkeitsverzeichnis


(1) Die Berufsgenossenschaft führt ein Verzeichnis über alle durchgeführten Seediensttauglichkeitsuntersuchungen (Seediensttauglichkeitsverzeichnis).

(2) Das Seediensttauglichkeitsverzeichnis wird zur Speicherung von Daten geführt, um

1. die Durchführung der Seediensttauglichkeitsuntersuchungen und die Ausstellung der Seediensttauglichkeitszeugnisse zu gewährleisten,

2. die Überwachung der Tätigkeit der zugelassenen Ärzte sicherzustellen,

3. die Abrechnung der Seediensttauglichkeitsuntersuchungen mit den zugelassenen Ärzten zu gewährleisten,

4. Mehrfach-Seediensttauglichkeitsuntersuchungen bei unterschiedlichen zugelassenen Ärzten zu vermeiden,

5. die Echtheit und die Gültigkeit von Seediensttauglichkeitszeugnissen festzustellen,

6. in anonymisierter Form statistische oder wissenschaftliche Auswertungen zu ermöglichen.

(3) Im Seediensttauglichkeitsverzeichnis werden, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 2 genannten Zwecke jeweils erforderlich ist, gespeichert

1. Familienname, Vorname, Geschlecht,

2. Geburtsdatum,

3. Geburtsort und Geburtsland,

4. Staatsangehörigkeit,

5. Anschrift und Telekommunikationsdaten,

6. Funktion an Bord oder Dienststellung,

7. Name eines die Zulassung beantragenden oder des zugelassenen Arztes,

8. Anschrift, Telekommunikationsdaten, Alter, Qualifikation, Bankverbindung, Zugangsdaten zum Verzeichnis, Zulassungstag eines die Zulassung beantragenden oder des zugelassenen Arztes sowie Name und Anschrift des Praxispersonals, der vertretenden Ärzte und der Konsiliarärzte des untersuchenden zugelassenen Arztes,

9. medizinische Fallbeispiele in anonymisierter Form,

10. Untersuchungstag oder Untersuchungstage,

11. Abschluss der Untersuchung und Abschlusstag,

12. Kostenträger der Seediensttauglichkeitsuntersuchung,

13. Seediensttauglichkeit für Dienstzweige,

14. Gültigkeit des Seediensttauglichkeitszeugnisses,

15. Nummer des Seediensttauglichkeitszeugnisses,

16. Diagnosegruppen in anonymisierter Form,

17. Sperrvermerke der Berufsgenossenschaft.

(4) Wer eine Seediensttauglichkeitsuntersuchung beantragt, hat dem zugelassenen Arzt einen Identitätsnachweis vorzulegen sowie die in Absatz 3 Nummer 1 bis 6 aufgeführten Daten mitzuteilen und auf Verlangen zu belegen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(5) Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 1 bis 6 dürfen Daten nach Absatz 3 von der Berufsgenossenschaft verarbeitet und genutzt werden.

(6) 1 Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 1 und 4 dürfen Daten nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 5, 15 und 17 an die zugelassenen Ärzte übermittelt und von ihnen genutzt werden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist. 2 Bei der ersten Seediensttauglichkeitsuntersuchung eines Besatzungsmitglieds darf ein zugelassener Arzt Daten nach Absatz 3 Nummer 1 bis 6 und 10 bis 16 erheben. 3 Bei einer Folgeuntersuchung darf ein zugelassener Arzt Daten nach Absatz 3 Nummer 6, 10 und 12 bis 16 speichern sowie Daten nach Absatz 3 Nummer 1, 4, 5 und 6 verändern.

(7) Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 5 dürfen Daten nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 13 bis 15 an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übermittelt und von ihm genutzt werden, soweit dies zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erforderlich ist.

(8) 1 Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 5 dürfen auf Antrag Daten nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 14 und 15 an Unternehmen, zuständige Stellen anderer Staaten oder internationale oder europäische Organisationen übermittelt und von ihnen genutzt werden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist. 2 Werden Daten an eine ausländische öffentliche Stelle oder an eine internationale oder europäische Organisation übermittelt, ist der Empfänger darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt werden. 3 Eine Übermittlung unterbleibt, wenn dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden, insbesondere wenn beim Empfänger ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist.

(Text neue Fassung)

(5) Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 1 bis 6 dürfen Daten nach Absatz 3 von der Berufsgenossenschaft verarbeitet werden.

(6) 1 Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 1 und 4 dürfen Daten nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 5, 15 und 17 an die zugelassenen Ärzte übermittelt und von ihnen verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist. 2 Bei der ersten Seediensttauglichkeitsuntersuchung eines Besatzungsmitglieds darf ein zugelassener Arzt Daten nach Absatz 3 Nummer 1 bis 6 und 10 bis 16 erheben. 3 Bei einer Folgeuntersuchung darf ein zugelassener Arzt Daten nach Absatz 3 Nummer 6, 10 und 12 bis 16 speichern sowie Daten nach Absatz 3 Nummer 1, 4, 5 und 6 verändern.

(7) Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 5 dürfen Daten nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 13 bis 15 an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übermittelt und von ihm verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erforderlich ist.

(8) 1 Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 5 dürfen auf Antrag Daten nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 14 und 15 an Unternehmen, zuständige Stellen anderer Staaten oder internationale oder europäische Organisationen übermittelt und von ihnen verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist. 2 Werden Daten an eine ausländische öffentliche Stelle oder an eine internationale oder europäische Organisation übermittelt, ist der Empfänger darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt werden. 3 Eine Übermittlung unterbleibt, wenn dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden, insbesondere wenn beim Empfänger ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist.

(9) Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 6 dürfen Daten nach Absatz 3 Nummer 2 bis 4, 6, 9, 10, 13 und 16 in anonymisierter Form an Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, sowie an öffentliche Stellen übermittelt werden.

(10) 1 Die nach Absatz 3 gespeicherten und nach den Absätzen 4 bis 8 übermittelten personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben nach Absatz 2 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat. 2 Im Falle der Ablehnung eines Arztes als zugelassener Arzt sind die Daten nach Absatz 3 Nummer 8 mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag unverzüglich zu löschen.

(11) 1 Dem Besatzungsmitglied oder dem zugelassenen Arzt wird auf Antrag schriftlich über den ihn betreffenden Inhalt des Seediensttauglichkeitsverzeichnisses unentgeltlich Auskunft erteilt. 2 Der Antragsteller hat dem Antrag einen Identitätsnachweis beizufügen.



§ 20 Rechtsverordnungen


(1) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. die näheren Anforderungen an die Seediensttauglichkeit, einschließlich der erforderlichen Nachuntersuchungen durch die Berufsgenossenschaft,

2. die Durchführung der vorgeschriebenen Untersuchungen,

3. die Ausgestaltung des Seediensttauglichkeitszeugnisses,

4. Voraussetzungen für die Zulassung der Ärzte, insbesondere die Anforderungen an die Befähigung und die persönliche Eignung, sowie die erforderlichen Nachweise,

5. das Erfordernis einer Fortbildung der zugelassenen Ärzte,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. die näheren Einzelheiten über die Erhebung, die Verarbeitung und die Nutzung der Daten des Seediensttauglichkeitsverzeichnisses



6. die näheren Einzelheiten über die Verarbeitung der Daten des Seediensttauglichkeitsverzeichnisses

sowie das jeweilige Verfahren zu regeln. 2 In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 4 oder 5 können Regelungen über eine Prüfung der Fachkunde einschließlich der Regelungen über Ablauf und Inhalt der Prüfung, die Leistungsbewertung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses getroffen werden. 3 In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 6 kann vorgesehen werden, dass die an die jeweiligen Empfänger jeweils zu übermittelnden Daten ihnen durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt oder von ihnen direkt eingestellt werden können, soweit

vorherige Änderung nächste Änderung

1. dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit, insbesondere zum Schutz der Vertraulichkeit und der Unversehrtheit der Daten getroffen,



1. die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit getroffen,

2. bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze Verschlüsselungsverfahren angewendet und

3. die Zulässigkeit der Direkteinstellung oder der Abrufe kontrolliert

werden.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des Einvernehmens des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, soweit die Seefischerei betroffen ist.



(heute geltende Fassung) 

§ 109 Durchführung der medizinischen Betreuung und Kontrollen an Bord


(1) 1 Für die Durchführung der medizinischen Behandlung und Versorgung an Bord und die Führung, Verwaltung und vertrauliche Behandlung der Aufzeichnungen, insbesondere der ärztlichen Berichtsformulare, ist

1. der Schiffsarzt oder die Schiffsärztin oder

2. auf einem Schiff ohne Schiffsarzt oder Schiffsärztin der Kapitän

zuständig. 2 Der Kapitän kann im Falle des Satzes 1 Nummer 2 einen Schiffsoffizier mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 beauftragen. 3 Der Kapitän und für den Fall des Satzes 2 zusätzlich auch der Schiffsoffizier müssen über eine Ausbildung verfügen, die eine angemessene medizinische Behandlung und Versorgung an Bord gewährleistet. 4 Die in Satz 3 genannten Personen müssen sich alle fünf Jahre in diesem Bereich durch die Teilnahme an einem zugelassenen medizinischen Wiederholungslehrgang fortbilden. 5 Die Anbieter medizinischer Wiederholungslehrgänge haben sicherzustellen, dass den Teilnehmern die für die angemessene medizinische Behandlung und Versorgung an Bord aktuellen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden. 6 Ein medizinischer Wiederholungslehrgang wird von der Berufsgenossenschaft zugelassen, wenn gewährleistet ist, dass die Anforderungen des Satzes 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 113 Satz 1 Nummer 4 erfüllt werden.

(2) 1 Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass die in Absatz 1 Satz 1 angeführten Aufgaben von den dort genannten Personen wahrgenommen werden. 2 Der Reeder hat ferner dafür zu sorgen, dass sein Schiff

1. bei Indienststellung,

2. bei einem Flaggenwechsel oder

3. im Rahmen der Flaggenstaatkontrolle nach Maßgabe des § 129 Absatz 2

hinsichtlich der medizinischen Räumlichkeiten und der medizinischen Ausstattung durch die Berufsgenossenschaft überprüft wird. 3 Die Berufsgenossenschaft kann sich der Mitwirkung von anerkannten Organisationen bedienen.

(3) 1 Der Reeder hat zusätzlich zu der Überprüfung durch die Berufsgenossenschaft durch betriebseigene Kontrollen mindestens alle zwölf Monate sicherzustellen, dass die medizinischen Räumlichkeiten und die medizinische Ausstattung stets in einem ordnungsgemäßen Zustand sind. 2 Bei der Kontrolle und der notwendigen Ergänzung der medizinischen Ausstattung mit Arzneimitteln und Medizinprodukten hat sich der Reeder der Mitwirkung einer öffentlichen Apotheke zu bedienen. 3 Die in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Personen haben über die Durchführung der betriebseigenen Kontrollen und die Mitwirkung der Apotheke stets aktuelle Nachweise zu führen und mindestens fünf Jahre ab dem Tag der Ausstellung an Bord aufzubewahren.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Die nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 zuständige Person hat die medizinische Betreuung einer erkrankten oder verletzten Person an Bord in den in § 107 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bezeichneten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch aufzuzeichnen. 2 Die Unterlagen und die darin enthaltenen Angaben sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur genutzt werden, um die Behandlung der erkrankten oder verletzten Person zu gewährleisten. 3 Die Berufsgenossenschaft kann allgemein anordnen, dass die nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 zuständigen Personen verpflichtet sind, Unterlagen anonymisiert an die Berufsgenossenschaft zu bestimmten Zeitpunkten zu übermitteln, soweit dies für die Fortentwicklung des Standes der medizinischen Erkenntnisse erforderlich ist. 4 Die Berufsgenossenschaft darf Daten aus den Unterlagen in anonymisierter Form an Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben sowie an öffentliche Stellen zum Zwecke statistischer oder wissenschaftlicher Auswertungen übermitteln.



(4) 1 Die nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 zuständige Person hat die medizinische Betreuung einer erkrankten oder verletzten Person an Bord in den in § 107 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bezeichneten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch aufzuzeichnen. 2 Die Unterlagen und die darin enthaltenen Angaben sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur verarbeitet werden, um die Behandlung der erkrankten oder verletzten Person zu gewährleisten. 3 Die Berufsgenossenschaft kann allgemein anordnen, dass die nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 zuständigen Personen verpflichtet sind, Unterlagen anonymisiert an die Berufsgenossenschaft zu bestimmten Zeitpunkten zu übermitteln, soweit dies für die Fortentwicklung des Standes der medizinischen Erkenntnisse erforderlich ist. 4 Die Berufsgenossenschaft darf Daten aus den Unterlagen in anonymisierter Form an Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben sowie an öffentliche Stellen zum Zwecke statistischer oder wissenschaftlicher Auswertungen übermitteln.

(heute geltende Fassung) 

§ 143 Eingriffsbefugnisse der Berufsgenossenschaft


(1) 1 Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen im Rahmen der Flaggenstaatkontrolle und der Hafenstaatkontrolle sind die Berufsgenossenschaft und die bei ihr beschäftigten Personen befugt,

1. Schiffe im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 und Schiffe unter ausländischer Flagge,

2. Sachverhalte an Land, soweit diese einen unmittelbaren Bezug zu den Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord aufweisen, und

3. anerkannte Organisationen

zu überprüfen und die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen gegenüber den nach diesem Gesetz verpflichteten Personen, insbesondere gegenüber Reedern, Besatzungsmitgliedern, Seeleuten, Vermittlern, zugelassenen Ärzten und anerkannten Organisationen, zu treffen, die zur Feststellung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes oder zur Verhütung eines künftigen Verstoßes, insbesondere in den Fällen des § 129 Absatz 1 oder des § 137 Absatz 1, erforderlich sind. 2 Zu diesen Zwecken können die Berufsgenossenschaft und die bei ihr beschäftigten Personen insbesondere

1. unangekündigt während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten an Bord eines Schiffes oder eines Schiffes unter ausländischer Flagge gehen sowie Geschäfts-, Dienst- und Behandlungsräume von Reedern, Vermittlern, zugelassenen Ärzten und anerkannten Organisationen betreten,

2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

a) die Räumlichkeiten an Bord eines Schiffes oder eines Schiffes unter ausländischer Flagge auch außerhalb der dort genannten Zeiten,

b) Wohnräume an Bord eines Schiffes oder eines Schiffes unter ausländischer Flagge

betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,

3. jederzeit die Hafenanlagen mit Ausnahme der dort gelegenen Räumlichkeiten betreten,

4. alle ihnen notwendig erscheinenden Prüfungen vornehmen und Feststellungen in Zusammenarbeit mit dem Reeder oder dessen Beauftragten an Bord sowie mit Vermittlern, zugelassenen Ärzten und anerkannten Organisationen treffen,

5. Einsicht in alle Bücher, insbesondere Seetagebücher, Register, Zeugnisse, Arbeitszeitnachweise, Befähigungszeugnisse, und sonstigen Unterlagen, ausgenommen Krankenunterlagen, nehmen,

6. alle Auskünfte verlangen, die zur Erfüllung der Zwecke nach Satz 1 erforderlich sind.

3 Die nach diesem Gesetz verpflichteten Personen, insbesondere Reeder, Besatzungsmitglieder, Seeleute, Vermittler, zugelassene Ärzte und anerkannte Organisationen, sind verpflichtet, den mit der Überwachung betrauten Personen die Maßnahmen nach Satz 2 zu ermöglichen und die Maßnahmen zu dulden, die bei der Kontrolle benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen oder Auszüge aus elektronischen Dateien auszudrucken und vorzulegen.

(2) Wer nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 3 zur Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(3) 1 Wird bei einer Überprüfung festgestellt, dass ein Schiff nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder ein Schiff unter ausländischer Flagge nicht den Anforderungen des § 129 Absatz 1 oder des § 137 Absatz 1 entspricht und

1. die Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord eine Gefahr für die Sicherheit, die Gesundheit oder den Schutz der Besatzungsmitglieder darstellen oder

2. die Nichterfüllung eine schwere oder wiederholte Verletzung der Anforderungen nach § 129 Absatz 1 oder § 137 Absatz 1 darstellt,

kann die Berufsgenossenschaft das Auslaufen oder die Weiterfahrt des betroffenen Schiffes untersagen, bis die erforderlichen Maßnahmen getroffen oder der Verstoß beseitigt worden ist. 2 Weigert sich ein Reeder beharrlich oder wiederholt,

1. für ein in § 130 Absatz 1 bezeichnetes Schiff das vorgeschriebene Seearbeitszeugnis und die Seearbeits-Konformitätserklärung zu beantragen oder

2. für ein in § 133 Absatz 1 bezeichnetes Fischereifahrzeug das vorgeschriebene Fischereiarbeitszeugnis zu beantragen oder

3. ein in Satz 1 bezeichnetes Schiff durch die Berufsgenossenschaft überprüfen zu lassen,

kann die Berufsgenossenschaft das Auslaufen oder die Weiterfahrt des betroffenen Schiffes untersagen, bis das jeweils vorgeschriebene Zeugnis erteilt oder das Schiff überprüft worden ist.

(4) 1 Die Berufsgenossenschaft hat eine Bescheinigung eines Vermittlers nach § 26 Absatz 1 Satz 1 oder ein Seearbeitszeugnis nach § 130 Absatz 1 oder § 131 Absatz 1 und 2

1. zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass die Bescheinigung oder das Zeugnis hätte versagt werden müssen,

2. zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich entfallen sind;

im Übrigen bleiben die Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt. 2 Die Berufsgenossenschaft kann in entsprechender Anwendung des Satzes 1 ein amtlich anerkanntes Seearbeitszeugnis nach § 131 Absatz 3 und eine bereits ausgestellte Seearbeits-Konformitätserklärung für ungültig erklären.

(5) 1 Die Berufsgenossenschaft hat eine nach Absatz 4 aufgehobene oder für ungültig erklärte Urkunde einzuziehen. 2 Der Reeder oder der Vermittler hat der Berufsgenossenschaft eine eingezogene Urkunde der Berufsgenossenschaft auszuhändigen. 3 Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Aufhebung oder die Ungültigkeit ist die Urkunde zu vernichten.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen der Berufsgenossenschaft nach den Absätzen 1, 3 bis 5 haben keine aufschiebende Wirkung.

vorherige Änderung

(7) 1 Erhält die Berufsgenossenschaft bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Kenntnis von Tatsachen, die Grund zu der Annahme geben, dass Tatbestände anderer gesetzlicher Regelungen erfüllt sind, die in die Zuständigkeit einer anderen Behörde fallen, so unterrichtet die Berufsgenossenschaft nach Maßgabe des Satzes 2 unverzüglich die für Ermittlungen nach den anderen gesetzlichen Vorschriften zuständige Behörde. 2 Anzugeben sind die Tatsachen sowie Name, Anschrift und Telekommunikationsverbindung des Betroffenen, soweit die Angaben der Berufsgenossenschaft vorliegen und nach ihrer Einschätzung für die Ermittlungen der anderen Behörde erforderlich sind.



(7) 1 Erhält die Berufsgenossenschaft bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Kenntnis von Tatsachen, die Grund zu der Annahme geben, dass Tatbestände anderer gesetzlicher Regelungen erfüllt sind, die in die Zuständigkeit einer anderen Behörde fallen, so unterrichtet die Berufsgenossenschaft nach Maßgabe des Satzes 2 unverzüglich die für Ermittlungen nach den anderen gesetzlichen Vorschriften zuständige Behörde. 2 Anzugeben sind die Tatsachen sowie Name, Anschrift und Telekommunikationsverbindung der betroffenen Person, soweit die Angaben der Berufsgenossenschaft vorliegen und nach ihrer Einschätzung für die Ermittlungen der anderen Behörde erforderlich sind.