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§ 58 - Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG)

neugefasst durch B. v. 24.08.2021 BGBl. I S. 4036; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 21 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 25.04.2013; FNA: 7840-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 58 Übergangsbestimmungen



(1) Anerkennungen von Agrarorganisationen, die auf Grund der bis zum 24. April 2013 geltenden Vorschriften erteilt worden sind, bleiben bestehen, soweit nicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Liefervereinbarungen, die vor dem 9. Juni 2021 geschlossen wurden, sind bis zum 8. Juni 2022 an die Vorgaben des Teils 3 Kapitel 1 anzupassen.





 

Frühere Fassungen von § 58 AgrarOLkG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.06.2021Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
vom 02.06.2021 BGBl. I S. 1278

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 58 AgrarOLkG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 AgrarOLkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarOLkG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften, der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der Agrarmarktstrukturverordnung
V. v. 18.06.2014 BGBl. I S. 798
Artikel 6 WeinRuaÄndV Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
... fest. (3) Erfüllt eine Agrarorganisation, 1. für die nach § 11 des Agrarmarktstrukturgesetzes das Fortbestehen der Anerkennung bestimmt ist und 2. ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278
Artikel 1 2. AgrarMSGÄndG Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
... in besonderen Fällen § 57 Verkündung von Rechtsverordnungen § 58 Übergangsbestimmungen § 59 Evaluierung der Regelungen über unlautere ... Absatz 4 wird Absatz 2. 21. § 10 wird § 57. 22. § 11 wird § 58 und wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 58 Übergangsbestimmungen". b) Der Wortlaut wird Absatz 1. c) ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Agrarmarktstrukturverordnung (AgrarMSV)
V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998; aufgehoben durch § 35 V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655
§ 23 AgrarMSV Übergangsbestimmungen (vom 27.06.2014)
... fest. (3) Erfüllt eine Agrarorganisation, 1. für die nach § 11 des Agrarmarktstrukturgesetzes das Fortbestehen der Anerkennung bestimmt ist und 2. ...