(2)
1Sind Vertragsbestimmungen auf Grund der
§§ 11 bis 17 oder
20 ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
2Soweit die Vertragsbestimmungen auf Grund der
§§ 11 bis 17 oder
20 unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278