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Änderung § 56 AgrarOLkG vom 04.07.2017

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§ 9 AgrarOLkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2017 geltenden Fassung
§ 56 AgrarOLkG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Rechtsverordnungen in besonderen Fällen


(Text neue Fassung)

§ 56 Rechtsverordnungen in besonderen Fällen


vorherige Änderung

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechenden unmittelbar anwendbaren Unionsrechts unanwendbar geworden sind, und

2. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) als zuständige Stelle zu bestimmen.

(2) 1 Soweit nach Absatz 1 Nummer 2 die Bundesanstalt als zuständige Stelle zur Führung des Agrarorganisationenregisters bestimmt wird, sind die erforderlichen Registerdaten von der in § 6 Absatz 1 genannten Stelle der Bundesanstalt zu übermitteln. 2 In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 kann das Verfahren zur Übermittlung der Registerdaten näher geregelt werden.

(3) 1 In Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d Doppelbuchstabe aa kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(4)
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung des Unionsrechts erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.



(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechenden unmittelbar anwendbaren Unionsrechts unanwendbar geworden sind.

(2) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung des Unionsrechts erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.

(heute geltende Fassung) 

 
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