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Änderung § 1 AgrarOLkG vom 24.11.2020

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§ 1 AgrarOLkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.11.2020 geltenden Fassung
§ 1 AgrarOLkG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.11.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.11.2020 BGBl. I S. 2425
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt

1. die staatliche Anerkennung von

a) Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen (Vereinigungen) und

b) Branchenverbänden,

soweit sich deren Tätigkeit auf Agrarerzeugnisse bezieht (Agrarorganisationen), und

2. deren Freistellung vom Kartellverbot.

(2) Ferner dient dieses Gesetz der Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union (Unionsrecht) hinsichtlich

1. der im Unionsrecht vorgesehenen staatlichen Anerkennung von Agrarorganisationen einschließlich von im Unionsrecht geregelten Organisationen und Verbänden, die mit Agrarorganisationen vergleichbar sind,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. der im Unionsrecht enthaltenen Freistellung der in Nummer 1 genannten Organisationen und Verbände vom Kartellverbot und

(Text neue Fassung)

2. der im Unionsrecht enthaltenen Freistellungen der in Nummer 1 genannten Organisationen und Verbände vom Kartellverbot und

3. der im Unionsrecht vorgesehenen Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern.

(3) 1 Soweit es das Unionsrecht den Mitgliedstaaten überlässt, Agrarorganisationen anzuerkennen oder Unionsrecht über die Anerkennung von Agrarorganisationen anzuwenden, kann in Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz die Anerkennung oder Anwendung ganz oder teilweise nach Maßgabe des Satzes 2 angeordnet werden. 2 Eine Anordnung darf nur erfolgen, soweit dies

1. aus Gründen des Verwaltungsverfahrens erforderlich ist oder

2. im Interesse der betroffenen Agrarorganisationen liegt.

vorherige Änderung

(4) Absatz 2 Nummer 2 ist auch anzuwenden auf Vereinbarungen und Beschlüsse

1. nicht anerkannter Vereinigungen landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe oder

2.
nicht anerkannter Vereinigungen dieser Erzeugervereinigungen

(sonstiger
Vereinigungen), soweit zur Durchführung des Unionsrechts eine Erstreckung der Vorschriften für Agrarorganisationen auf sonstige Vereinigungen sachlich gerechtfertigt ist.



(4) Absatz 2 Nummer 2 ist auch anzuwenden auf Freistellungen

1. landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe und

2.
nicht anerkannter Vereinigungen landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe und nicht anerkannter Vereinigungen solcher Vereinigungen (sonstiger Vereinigungen),

soweit
eine Erstreckung von Vorschriften dieses Gesetzes sachlich gerechtfertigt oder unionsrechtlich zwingend ist.