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Änderung § 9 AgrarOLkG vom 09.06.2021

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§ 9 AgrarOLkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung
§ 9 AgrarOLkG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278

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§ 9 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9 Mitteilungen und Veröffentlichung von Daten


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(1) Die zuständigen Stellen können Daten, die sie im Rahmen der Anerkennung oder Überwachung gewonnen haben, den folgenden Stellen mitteilen, soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen des Agrarorganisationenrechts erforderlich ist:

1. anderen zuständigen Stellen desselben Landes,

2. den zuständigen Stellen anderer Länder,

3. den zuständigen Stellen des Bundes,

4. den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und

5. den Organen der Europäischen Union.

(2) Ist die zuständige Stelle eine Stelle des Bundes, so kann diese Stelle nichtpersonenbezogene Daten zu statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken unter Einhaltung der Anforderungen des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und eines funktionierenden Wettbewerbs veröffentlichen.