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Änderung § 13 AgrarOLkG vom 09.06.2021

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§ 13 AgrarOLkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung
§ 13 AgrarOLkG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278

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§ 13 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13 Vereinbarung einer kurzfristigen Beendigung des Vertrages über den Kauf von verderblichen Erzeugnissen


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1 Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam vereinbaren, dass er den Vertrag über den Kauf von verderblichen Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnissen so kurzfristig beenden oder einzelne Lieferungen so kurzfristig abbestellen kann, dass der Lieferant nach vernünftigem Ermessen keine alternative Vermarktungs- oder Verwendungsmöglichkeit für diese Erzeugnisse mehr haben wird. 2 Eine Beendigung des Vertrages oder die Abbestellung einer Lieferung, die weniger als 30 Tage vor dem vereinbarten Liefertermin erfolgt, ist immer als kurzfristig im Sinne des Satzes 1 anzusehen.