Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 17 AgrarOLkG vom 09.06.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. AgrarMSGÄndG am 9. Juni 2021 und Änderungshistorie des AgrarOLkG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 17 AgrarOLkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung
§ 17 AgrarOLkG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 17 Vereinbarung über Zahlungen oder Preisnachlässe für die Listung von Erzeugnissen


vorherige Änderung

 


1 Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam vereinbaren, dass sich der Lieferant an den Kosten für die Listung der zu liefernden Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse durch Zahlungen oder Preisnachlässe beteiligt. 2 Satz 1 gilt nicht für die Kosten, die für die Listung bei der Markteinführung von Erzeugnissen entstehen.