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Änderung § 20 AgrarOLkG vom 09.06.2021

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§ 20 AgrarOLkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung
§ 20 AgrarOLkG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 20 Mangels Vereinbarung unlautere Handelspraktiken


vorherige Änderung

 


(1) Das Verlangen des Käufers nach Zahlungen oder Preisnachlässen vom Lieferanten für

1. die Listung der gelieferten Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse bei deren Markteinführung,

2. die Vermarktung der gelieferten Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse, einschließlich Verkaufsangeboten, der Werbung, Preisnachlässen im Rahmen von Verkaufsaktionen sowie der Bereitstellung auf dem Markt, oder

3. das Einrichten der Räumlichkeiten, in denen die Erzeugnisse des Lieferanten verkauft werden,

ist unlauter, es sei denn, diese Handelspraktik wurde zuvor klar und eindeutig, insbesondere auch unter Beachtung des § 16, zwischen Käufer und Lieferant vereinbart.

(2) 1 Eine Vereinbarung zu Preisnachlässen im Rahmen von Verkaufsaktionen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 ist nur wirksam, wenn sich der Käufer auch verpflichtet, dem Lieferanten rechtzeitig vor Beginn der Verkaufsaktion in Textform den Aktionszeitraum und eine Schätzung der Menge der Erzeugnisse mitzuteilen, die zu dem niedrigeren Preis bestellt werden soll. 2 Erfüllt der Käufer seine vertragliche Pflicht zur Unterrichtung des Lieferanten nicht, kann er den vereinbarten Preisnachlass nicht verlangen.