§ 29 AgrarOLkG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung | § 29 AgrarOLkG n.F. (neue Fassung) in der am 09.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 29 (neu) | (Text neue Fassung)§ 29 Tätigkeitsbericht der Durchsetzungsbehörde |
1 Die Durchsetzungsbehörde veröffentlicht jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit. 2 Der Bericht hat für das jeweilige Vorjahr Folgendes zu umfassen: 1. die Zahl der eingegangenen Beschwerden sowie die Zahl der eingeleiteten und der abgeschlossenen Untersuchungen und 2. soweit mit einem Antrag nach § 26 Absatz 1 vereinbar, für jede abgeschlossene Untersuchung eine zusammenfassende Beschreibung des Sachverhalts, das Ergebnis der Untersuchung und gegebenenfalls die getroffene Entscheidung. |