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Änderung § 33 AgrarOLkG vom 09.06.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 33 AgrarOLkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung
§ 33 AgrarOLkG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 33 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 33 Aufschiebende Wirkung


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Die Klage gegen eine Verfügung der Durchsetzungsbehörde hat keine aufschiebende Wirkung.


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