Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 39 AgrarOLkG vom 09.06.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. AgrarMSGÄndG am 9. Juni 2021 und Änderungshistorie des AgrarOLkG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 39 AgrarOLkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung
§ 39 AgrarOLkG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 39 Untersuchungsgrundsatz


vorherige Änderung

 


(1) Das zuständige Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass

1. Formfehler beseitigt werden,

2. unklare Anträge erläutert werden,

3. sachdienliche Anträge gestellt werden,

4. ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt werden und

5. alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) 1 Das zuständige Gericht kann den Beteiligten aufgeben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist über aufklärungsbedürftige Punkte zu äußern, Beweismittel zu bezeichnen und in ihren Händen befindliche Urkunden sowie andere Beweismittel vorzulegen. 2 Bei Versäumung der Frist kann nach Lage der Sache ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten Beweismittel entschieden werden.