Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 54 AgrarOLkG vom 09.06.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 54 AgrarOLkG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. AgrarMSGÄndG am 9. Juni 2021 und Änderungshistorie des AgrarOLkG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7 AgrarOLkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung
§ 54 AgrarOLkG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Überwachung; Mitteilungen; Veröffentlichung


(Text neue Fassung)

§ 54 Überwachung; Mitteilungen; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Vorschriften zu erlassen, die zur Überwachung der Einhaltung des Agrarorganisationenrechts oder zur Erfüllung von Mitteilungspflichten gegenüber Organen der Europäischen Union erforderlich sind. Insbesondere können Mitteilungs-, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Auskunfts- und sonstige Unterstützungspflichten sowie Pflichten zur Duldung des Betretens und der Besichtigung von Geschäftsräumen und Betriebsstätten, zur Vornahme von Proben sowie zur Einsichtnahme und zum Kopieren von Geschäftsunterlagen vorgeschrieben werden.

(2) Die zuständigen Stellen können, soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen des Agrarorganisationenrechts erforderlich ist, Daten, die sie im Rahmen der Anerkennung oder Überwachung gewonnen haben, anderen zuständigen Stellen desselben Landes, den zuständigen Stellen anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten oder Organen der Europäischen Union mitteilen.

(3) Soweit es sich bei der zuständigen Stelle um eine Stelle des Bundes handelt, kann diese Stelle nicht personenbezogene Daten zu statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken unter
Einhaltung der Anforderungen des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen und eines funktionierenden Wettbewerbs veröffentlichen.



(1) 1 Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nach Maßgabe des Absatzes 2 der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Vorschriften zu erlassen, die zur Überwachung der Einhaltung des Agrarorganisationenrechts oder der Einhaltung des Rechts über Geschäftsbeziehungen in der Lebensmittellieferkette oder zur Erfüllung von Mitteilungspflichten gegenüber Organen der Europäischen Union erforderlich sind. 2 Insbesondere können Mitteilungs-, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Auskunfts- und sonstige Unterstützungspflichten sowie Pflichten zur Duldung des Betretens und der Besichtigung von Geschäftsräumen und Betriebsstätten während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten, zur Vornahme von Proben sowie zur Einsichtnahme und zum Kopieren von Geschäftsunterlagen vorgeschrieben werden.

(2) Die Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich, wenn die Vorschriften

1. die
Überwachung der Einhaltung der Regelungen über unlautere Handelspraktiken betreffen oder

2. Mitteilungspflichten über unlautere Handelspraktiken betreffen.