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Änderung § 1 AgrarOLkG vom 15.07.2016

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§ 1 AgrarOLkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
§ 1 AgrarOLkG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1612
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt

1. die staatliche Anerkennung von

a) Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen (Vereinigungen) und

b) Branchenverbänden,

soweit sich deren Tätigkeit auf Agrarerzeugnisse bezieht (Agrarorganisationen), und

2. deren Freistellung vom Kartellverbot.

(2) Ferner dient dieses Gesetz der Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union (Unionsrecht) hinsichtlich

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. der im Unionsrecht vorgesehenen staatlichen Anerkennung von Agrarorganisationen einschließlich von im Unionsrecht geregelten Organisationen und Verbänden, die mit Agrarorganisationen vergleichbar sind, und

2. der im Unionsrecht enthaltenen Freistellung der in Nummer 1 genannten Organisationen und Verbände vom Kartellverbot.

(3) Soweit es das Unionsrecht den Mitgliedstaaten überlässt, Agrarorganisationen anzuerkennen oder Unionsrecht über die Anerkennung von Agrarorganisationen anzuwenden, kann in Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz die Anerkennung oder Anwendung ganz oder teilweise nach Maßgabe des Satzes 2 angeordnet werden. Eine Anordnung darf nur erfolgen, soweit dies

(Text neue Fassung)

1. der im Unionsrecht vorgesehenen staatlichen Anerkennung von Agrarorganisationen einschließlich von im Unionsrecht geregelten Organisationen und Verbänden, die mit Agrarorganisationen vergleichbar sind,

2. der im Unionsrecht enthaltenen Freistellung der in Nummer 1 genannten Organisationen und Verbände vom Kartellverbot und

3. der im Unionsrecht vorgesehenen Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern.

(3) 1 Soweit es das Unionsrecht den Mitgliedstaaten überlässt, Agrarorganisationen anzuerkennen oder Unionsrecht über die Anerkennung von Agrarorganisationen anzuwenden, kann in Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz die Anerkennung oder Anwendung ganz oder teilweise nach Maßgabe des Satzes 2 angeordnet werden. 2 Eine Anordnung darf nur erfolgen, soweit dies

1. aus Gründen des Verwaltungsverfahrens erforderlich ist oder

2. im Interesse der betroffenen Agrarorganisationen liegt.

vorherige Änderung

 


(4) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist auch anzuwenden auf Vereinbarungen und Beschlüsse

1. nicht anerkannter Vereinigungen landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe oder

2. nicht anerkannter Vereinigungen dieser Erzeugervereinigungen

(sonstiger Vereinigungen), soweit zur Durchführung des Unionsrechts eine Erstreckung der Vorschriften für Agrarorganisationen auf sonstige Vereinigungen sachlich gerechtfertigt ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)