Teil 2 - Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG)

neugefasst durch B. v. 24.08.2021 BGBl. I S. 4036; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 21 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 25.04.2013; FNA: 7840-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
| |
Teil 2 Agrarorganisationen
§ 4 Voraussetzungen und Verfahren der Anerkennung; Verordnungsermächtigungen
§ 5 Allgemeinverbindlichkeit; Verordnungsermächtigungen
§ 6 Kartellbestimmungen; Verordnungsermächtigung
§ 7 Vereinbarungen und Beschlüsse während schwerer Ungleichgewichte auf den Märkten; Verordnungsermächtigung
§ 8 Agrarorganisationenregister; Verordnungsermächtigungen
§ 9 Mitteilungen und Veröffentlichung von Daten

Teil 2 Agrarorganisationen

§ 4 Voraussetzungen und Verfahren der Anerkennung; Verordnungsermächtigungen


§ 4 hat 3 frühere Fassungen und wird in 22 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
die Agrarerzeugnisse, für die jeweils Agrarorganisationen anerkannt werden, zu bestimmen,

2.
die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine Agrarorganisation anerkannt wird, festzulegen, insbesondere

a)
die von den Agrarorganisationen zu verfolgenden Ziele,

b)
Erforderlichkeit und Inhalt einer Satzung oder eines vergleichbaren Rechtsaktes, in dem insbesondere die Ziele der Agrarorganisation sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder beschrieben sind (Satzung),

c)
im Falle einer Erzeugerorganisation oder Vereinigung bezüglich der von der jeweiligen Agrarorganisation erfassten Agrarerzeugnisse

aa)
Mindestmengen,

bb)
Mindestmarktwerte,

cc)
Mindestanbauflächen,

d)
Anforderungen an die Mitgliedschaft, insbesondere

aa)
eine Mindestmitgliederzahl,

bb)
die Mitgliedschaft in mehr als einer Agrarorganisation,

cc)
im Falle einer Erzeugerorganisation oder Vereinigung die Pflicht zur Andienung der Erzeugnisse der Mitglieder,

3.
Einzelheiten über die Bestimmung des Hauptsitzes zu treffen,

4.
das Verfahren der Anerkennung, insbesondere hinsichtlich

a)
des Ruhens der Anerkennung,

b)
der Anerkennung von Agrarorganisationen, die Länder oder Mitgliedstaaten übergreifend tätig sind, und

c)
der Beteiligung der zuständigen Kartellbehörden,

zu regeln und

5.
die Anerkennung vor einer missbräuchlichen Nutzung zu schützen.

(2) 1Um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, kann

1.
in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 die Ermächtigung im Hinblick auf Branchenverbände, die Erzeugnisse aus dem Weinbereich betreffen, die in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union angeführt sind, auf die Landesregierungen übertragen werden und

2.
in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d Doppelbuchstabe aa die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden.

2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(3) Eine Agrarorganisation darf zu keinem Zeitpunkt in dem von der Anerkennung umfassten Bereich den Wettbewerb ausschließen.

(4) 1Eine Agrarorganisation, die nicht anerkannt ist, darf sich nicht als anerkannte Agrarorganisation bezeichnen. 2Auf nicht anerkannte Agrarorganisationen ist das allgemeine Recht anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze G. v. 9. November 2022 BGBl. I S. 2009 m.W.v. 16. November 2022

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 5 Allgemeinverbindlichkeit; Verordnungsermächtigungen


§ 5 hat 3 frühere Fassungen und wird in 13 Vorschriften zitiert

(1) Soweit das Unionsrecht den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, dass Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen einer anerkannten Agrarorganisation (Vorschriften) für dieser Agrarorganisation nicht angehörende Einzelunternehmen oder Gruppierungen (Nichtmitglieder) für verbindlich erklärt werden können (Allgemeinverbindlichkeit), wird das Bundesministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 und einer Rechtsverordnung auf Grund des Absatzes 4 die Allgemeinverbindlichkeit ganz oder teilweise anzuordnen.

(2) Eine Rechtsverordnung darf nur ergehen, um negativen Folgen für den betreffenden Erzeugnisbereich zu begegnen,

1.
die Nichtmitglieder verursachen und

2.
die durch deren Erfassung vermindert werden können.

(3) 1Die Rechtsverordnung

1.
ist nur auf Grund eines schriftlichen oder elektronischen Antrages der Agrarorganisation beim Bundesministerium und nach Anhörung der betroffenen Nichtmitglieder zulässig,

2.
ist auf höchstens zehn Jahre zu befristen,

3.
hat die Agrarorganisation einschließlich des von der Allgemeinverbindlichkeit erfassten räumlichen Bereichs anzuführen und die jeweilige Vorschrift im Wortlaut zu enthalten.

2Der Antrag kann wiederholt gestellt werden.

(4) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die mit Ausnahme der Regelung zu Nummer 1 der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln

1.
nach Maßgabe des Satzes 2 die Erzeugnisbereiche, für die eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen werden kann,

2.
das Antrags- und Anhörungsverfahren,

3.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die vorzeitige Aufhebung einer Rechtsverordnung nach Absatz 1, einschließlich von Mitteilungspflichten,

4.
die Voraussetzungen für die Bestimmung des Repräsentativitätsgrads eines Branchenverbands nach Maßgabe des Unionsrechts, soweit das Unionsrecht den Repräsentativitätsgrad nicht abschließend regelt.

2Die Einbeziehung eines Erzeugnisbereichs nach Satz 1 Nummer 1 darf nur erfolgen, soweit dies zur Verhinderung oder Beseitigung von Nachteilen für die Entwicklung des jeweils betroffenen Erzeugnisbereichs zweckmäßig ist.

(5) Für die vorzeitige Aufhebung einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind das Einvernehmen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz und die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich.

(6) 1Bezieht sich eine nach dem Unionsrecht ermöglichte Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit auf einen räumlichen Bereich in dem Gebiet nur eines Landes, ist anstelle des Bundesministeriums die Landesregierung zuständig, eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 zu erlassen, wobei in Absatz 3 Nummer 1 anstelle des Bundesministeriums die nach Landesrecht zuständige Stelle tritt. 2Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze G. v. 9. November 2022 BGBl. I S. 2009 m.W.v. 16. November 2022

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 6 Kartellbestimmungen; Verordnungsermächtigung


§ 6 hat 3 frühere Fassungen und wird in 13 Vorschriften zitiert

(1) Für Tätigkeiten, die eine Agrarorganisation in dem von ihrer Anerkennung umfassten Bereich vornimmt und die dem in § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 oder 3, genannten Unionsrecht, dem Teil 2 dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes in Bezug auf Agrarorganisationen erlassenen Rechtsverordnungen (Agrarorganisationenrecht) entsprechen, gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unberührt.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
den Austausch von Erkenntnissen über Tatsachen hinsichtlich der anerkannten Agrarorganisationen zwischen den für die Anerkennung zuständigen Stellen und den Kartellbehörden zu regeln, soweit der Austausch für das Tätigwerden der jeweils anderen Behörde erforderlich ist,

2.
soweit eine Agrarorganisation gegen eine anwendbare Bestimmung des Kartellrechts verstößt, das Ruhen oder den Widerruf der Anerkennung einschließlich des Verfahrens zu regeln, und,

3.
soweit das Unionsrecht für bestimmte Agrarorganisationen besondere Kartellbestimmungen vorsieht, die zur Durchführung dieser Bestimmungen erforderlichen Anforderungen sowie das Verfahren zu regeln.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze G. v. 9. November 2022 BGBl. I S. 2009 m.W.v. 16. November 2022

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 7 Vereinbarungen und Beschlüsse während schwerer Ungleichgewichte auf den Märkten; Verordnungsermächtigung


§ 7 hat 5 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies während schwerer Ungleichgewichte auf den Märkten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union über die Nichtanwendung des Artikels 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen und Beschlüsse von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, anerkannten Agrarorganisationen oder sonstigen Vereinigungen erforderlich ist, Vorschriften über das Verfahren sowie den Inhalt, Gegenstand und geografischen Anwendungsbereich der Vereinbarungen und Beschlüsse zu erlassen, soweit die genannten Rechtsakte bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. 2Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist für die Durchführung zuständig. 3In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann vorgesehen werden, dass Anordnungen und Maßnahmen der Bundesanstalt des Benehmens oder des Einvernehmens des Bundeskartellamts bedürfen.

(2) Soweit es der Rechtsakt der Europäischen Union den Mitgliedstaaten überlässt, die Maßnahme ganz oder teilweise anzuwenden oder Optionen zu deren Ausübung vorsieht, kann in Rechtsverordnungen nach Absatz 1

1.
die ganze oder teilweise Anwendung angeordnet oder

2.
die Ausübung von Optionen vorgenommen

werden, soweit es zur Beseitigung des schweren Ungleichgewichts auf den Märkten sachlich gerechtfertigt ist.

(3) 1Soweit ein Rechtsakt der Europäischen Union die Nichtanwendung von Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen und Beschlüsse im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 anordnet, gilt das Verbot des § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für solche Vereinbarungen und Beschlüsse nicht. 2Rechtsverordnungen nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, können auch für die Durchführung des Satzes 1 erlassen werden. 3In Rechtsverordnungen nach Satz 2 können auch Pflichten zur Mitteilung der Vereinbarungen und Beschlüsse an die zuständige Behörde vorgesehen werden.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze G. v. 9. November 2022 BGBl. I S. 2009 m.W.v. 16. November 2022

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 8 Agrarorganisationenregister; Verordnungsermächtigungen


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Jede zuständige Stelle führt für die Agrarorganisationen, für deren Anerkennung sie zuständig ist, ein Register zum Zweck der Information der Öffentlichkeit (Agrarorganisationenregister), das für die jeweilige Agrarorganisation

1.
Namen und Anschrift,

2.
Datum der Anerkennung,

3.
Angabe des Erzeugnisbereichs, auf den sich die Anerkennung bezieht,

4.
die Angaben nach Absatz 3 und

5.
die Angaben nach einer Rechtsverordnung auf Grund des Absatzes 4

enthält.

(2) 1Auskünfte aus dem Register können im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. 2Beim automatisierten Abruf über das Internet sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen.

(3) 1Ist die Anerkennung einer Agrarorganisation aufgehoben, fällt die Anerkennung aus sonstigen Gründen weg oder ruht die Anerkennung, ist das Datum der Aufhebung, des Wegfalls oder des Ruhens in das Agrarorganisationenregister einzutragen. 2Zum Ablauf des fünften auf das Jahr der Aufhebung oder des Wegfalls der Anerkennung folgenden Kalenderjahres sind alle Daten der betreffenden Agrarorganisation aus dem Agrarorganisationenregister zu löschen.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Aufnahme weiterer Daten in das Agrarorganisationenregister zu regeln, soweit

1.
die Daten den in Absatz 1 genannten Stellen vorliegen,

2.
die Daten nicht personenbezogen sind und

3.
an der Veröffentlichung der Daten ein öffentliches Interesse besteht.

(5) 1Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Bundesanstalt als zuständige Stelle zur Führung des Agrarorganisationenregisters zu bestimmen. 2Macht das Bundesministerium von der Ermächtigung nach Satz 1 Gebrauch, sind der Bundesanstalt die erforderlichen Registerdaten von der in Absatz 1 genannten Stelle zu übermitteln. 3In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann das Verfahren zur Übermittlung der Registerdaten näher geregelt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes G. v. 2. Juni 2021 BGBl. I S. 1278 m.W.v. 9. Juni 2021

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 9 Mitteilungen und Veröffentlichung von Daten


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die zuständigen Stellen können Daten, die sie im Rahmen der Anerkennung oder Überwachung gewonnen haben, den folgenden Stellen mitteilen, soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen des Agrarorganisationenrechts erforderlich ist:

1.
anderen zuständigen Stellen desselben Landes,

2.
den zuständigen Stellen anderer Länder,

3.
den zuständigen Stellen des Bundes,

4.
den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und

5.
den Organen der Europäischen Union.

(2) Ist die zuständige Stelle eine Stelle des Bundes, so kann diese Stelle nichtpersonenbezogene Daten zu statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken unter Einhaltung der Anforderungen des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und eines funktionierenden Wettbewerbs veröffentlichen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes G. v. 2. Juni 2021 BGBl. I S. 1278 m.W.v. 9. Juni 2021



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed