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Synopse aller Änderungen des AgrarOLkG am 08.09.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. September 2015 durch Artikel 396 der 10. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AgrarOLkG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AgrarOLkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
AgrarOLkG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 396 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


(1) Ein Agrarerzeugnis im Sinne dieses Gesetzes ist

1. ein im Wege der Urerzeugung gewonnenes Erzeugnis der Landwirtschaft (Agrarurerzeugnis) oder

2. ein Erzeugnis, das aus einem Agrarurerzeugnis durch Bearbeitung oder Verarbeitung gewonnen wird (Agrarverarbeitungserzeugnis),

soweit das jeweilige Erzeugnis in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union angeführt ist (Anhang-I-Erzeugnis).

(2) Ein nicht in Anhang I angeführtes Erzeugnis (Nicht-Anhang-I-Erzeugnis) ist abweichend von Absatz 1 ein Agrarerzeugnis im Sinne dieses Gesetzes, soweit

1. das Unionsrecht Bestimmungen über die Anerkennung einer Agrarorganisation für dieses Erzeugnis enthält oder

2. eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für das betroffene Erzeugnis dieses Gesetz für anwendbar erklärt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, dieses Gesetz auf Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 für anwendbar zu erklären, soweit im Hinblick auf die Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung ein Bedürfnis für die Anerkennung von Agrarorganisationen für derartige Erzeugnisse besteht.

(Text neue Fassung)

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, dieses Gesetz auf Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 für anwendbar zu erklären, soweit im Hinblick auf die Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung ein Bedürfnis für die Anerkennung von Agrarorganisationen für derartige Erzeugnisse besteht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Voraussetzungen und Verfahren der Anerkennung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,



(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. die Agrarerzeugnisse, für die jeweils Agrarorganisationen anerkannt werden, zu bestimmen,

2. die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine Agrarorganisation anerkannt wird, festzulegen, insbesondere

a) die von den Agrarorganisationen zu verfolgenden Ziele,

b) Erforderlichkeit und Inhalt einer Satzung oder eines vergleichbaren Rechtsaktes, in dem insbesondere die Ziele der Agrarorganisation sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder beschrieben sind (Satzung),

c) im Falle einer Erzeugerorganisation oder Vereinigung bezüglich der von der jeweiligen Agrarorganisation erfassten Agrarerzeugnisse

aa) Mindestmengen,

bb) Mindestmarktwerte,

cc) Mindestanbauflächen,

d) Anforderungen an die Mitgliedschaft, insbesondere

aa) eine Mindestmitgliederzahl,

bb) die Mitgliedschaft in mehr als einer Agrarorganisation,

cc) im Falle einer Erzeugerorganisation oder Vereinigung die Pflicht zur Andienung der Erzeugnisse der Mitglieder,

3. Einzelheiten über die Bestimmung des Hauptsitzes zu treffen,

4. das Verfahren der Anerkennung, insbesondere hinsichtlich

a) des Ruhens der Anerkennung,

b) der Anerkennung von Agrarorganisationen, die Länder oder Mitgliedstaaten übergreifend tätig sind, und

c) der Beteiligung der zuständigen Kartellbehörden,

zu regeln und

5. die Anerkennung vor einer missbräuchlichen Nutzung zu schützen.

(2) Eine Agrarorganisation darf zu keinem Zeitpunkt in dem von der Anerkennung umfassten Bereich den Wettbewerb ausschließen.

(3) Eine Agrarorganisation, die nicht anerkannt ist, darf sich nicht als anerkannte Agrarorganisation bezeichnen. Auf nicht anerkannte Agrarorganisationen ist das allgemeine Recht anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Kartellbestimmungen


(1) Für Tätigkeiten, die eine Agrarorganisation in dem von ihrer Anerkennung umfassten Bereich vornimmt und die dem Agrarorganisationenrecht entsprechen, gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unberührt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,



(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. den Austausch von Erkenntnissen über Tatsachen hinsichtlich der anerkannten Agrarorganisationen zwischen den für die Anerkennung zuständigen Stellen und den Kartellbehörden zu regeln, soweit der Austausch für das Tätigwerden der jeweils anderen Behörde erforderlich ist,

2. soweit eine Agrarorganisation gegen eine anwendbare Bestimmung des Kartellrechts verstößt, das Ruhen oder den Widerruf der Anerkennung einschließlich des Verfahrens zu regeln, und,

3. soweit das Unionsrecht für bestimmte Agrarorganisationen besondere Kartellbestimmungen vorsieht, die zur Durchführung dieser Bestimmungen erforderlichen Anforderungen sowie das Verfahren zu regeln.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Überwachung; Mitteilungen; Veröffentlichung


vorherige Änderung

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Vorschriften zu erlassen, die zur Überwachung der Einhaltung des Agrarorganisationenrechts oder zur Erfüllung von Mitteilungspflichten gegenüber Organen der Europäischen Union erforderlich sind. Insbesondere können Mitteilungs-, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Auskunfts- und sonstige Unterstützungspflichten sowie Pflichten zur Duldung des Betretens und der Besichtigung von Geschäftsräumen und Betriebsstätten, zur Vornahme von Proben sowie zur Einsichtnahme und zum Kopieren von Geschäftsunterlagen vorgeschrieben werden.



(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Vorschriften zu erlassen, die zur Überwachung der Einhaltung des Agrarorganisationenrechts oder zur Erfüllung von Mitteilungspflichten gegenüber Organen der Europäischen Union erforderlich sind. Insbesondere können Mitteilungs-, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Auskunfts- und sonstige Unterstützungspflichten sowie Pflichten zur Duldung des Betretens und der Besichtigung von Geschäftsräumen und Betriebsstätten, zur Vornahme von Proben sowie zur Einsichtnahme und zum Kopieren von Geschäftsunterlagen vorgeschrieben werden.

(2) Die zuständigen Stellen können, soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen des Agrarorganisationenrechts erforderlich ist, Daten, die sie im Rahmen der Anerkennung oder Überwachung gewonnen haben, anderen zuständigen Stellen desselben Landes, den zuständigen Stellen anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten oder Organen der Europäischen Union mitteilen.

(3) Soweit es sich bei der zuständigen Stelle um eine Stelle des Bundes handelt, kann diese Stelle nicht personenbezogene Daten zu statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken unter Einhaltung der Anforderungen des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen und eines funktionierenden Wettbewerbs veröffentlichen.