Änderung § 1 VSchDG-BVLGebV vom 16.01.2015

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§ 1 VSchDG-BVLGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.01.2015 geltenden Fassung
§ 1 VSchDG-BVLGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 07.01.2015 BGBl. I S. 2
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gebühren


(Text alte Fassung)

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt für Amtshandlungen nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 954/2011 vom 14. September 2011 (ABl. L 259 vom 4.10.2011, S. 1) geändert worden ist, Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung. Im Übrigen ist das Verwaltungskostengesetz in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erhebt für Amtshandlungen nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1), die zuletzt durch Artikel 22 der Richtlinie 2013/11/EU (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63) geändert worden ist, Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung. Im Übrigen ist das Verwaltungskostengesetz in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.




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