Gesetz über konjunkturstatistische Erhebungen in bestimmten Dienstleistungsbereichen und zur Änderung von Vorschriften des Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen (DLKonjStatGEG k.a.Abk.)

G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 930 (Nr. 20); Geltung ab 01.05.2013, abweichend siehe Artikel 4
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Eingangsformel
Artikel 1 Gesetz über konjunkturstatistische Erhebungen in bestimmten Dienstleistungsbereichen
Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen
Artikel 3 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Gesetz über konjunkturstatistische Erhebungen in bestimmten Dienstleistungsbereichen


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2014 DLKonjStatG

(gesamter Text siehe Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz - DLKonjStatG)

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Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen


Artikel 2 ändert mWv. 1. Mai 2013 BewGewSeeÄndG Artikel 3

Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen vom 4. März 2013 (BGBl. I S. 362) wird wie folgt gefasst:

 
„(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Dezember 2013 in Kraft."

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Artikel 3 Änderung der Gewerbeordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2013 GewO § 159

In § 159 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 2013 (BGBl. I S. 362) geändert worden ist, wird die Angabe „1. August 2013" jeweils durch die Angabe „1. Dezember 2013" ersetzt.

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Artikel 4 Inkrafttreten



Artikel 1 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. April 2013.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Dr. Philipp Rösler



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