Artikel 4 - Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften (VVGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 932, 2584 (Nr. 20); Geltung ab 01.05.2013, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2013 AuslPflVG § 6, § 10

Das Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 925-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 297 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes und die §§ 115, 116, 117 Absatz 1, die §§ 119, 120 und 124 Absatz 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes finden Anwendung."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 3 Nr. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes" durch die Wörter „§ 115 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes" ersetzt.

2.
§ 10 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 VVGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VVGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 496 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
... III, Gliederungsnummer 925-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 932) geändert worden ist, werden jeweils die ...


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