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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Konditor/zur Konditorin (KondAusbV k.a.Abk.)

V. v. 03.06.2003 BGBl. I S. 790
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 7110-6-84 Handwerk im Allgemeinen

§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die erste Hälfte des zweiten Ausbildungsjahres aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) In höchstens vier Stunden soll der Prüfling zwei praktische Aufgaben bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er Arbeiten planen, durchführen und die Ergebnisse beurteilen und kontrollieren sowie Gesichtspunkte der Hygiene, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit, der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und der Kundenorientierung berücksichtigen kann. Dem Prüfling sind Aufgaben aus unterschiedlichen Gebieten vorzulegen. Als Gebiete gelten:

1.
Herstellen eines gefüllten und dekorierten Konditoreierzeugnisses aus Teig,

2.
Herstellen eines gefüllten Konditoreierzeugnisses aus Masse,

3.
Herstellen eines kleinen Gerichtes aus frischen Rohstoffen.

(4) In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling schriftliche Aufgaben bearbeiten, die sich auf die praktischen Aufgaben beziehen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, Rohstoffe beurteilen, Mengen bestimmen, Dekorationselemente entwerfen sowie lebensmittelrechtliche Vorschriften berücksichtigen kann.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Konditor/zur Konditorin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 KondAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KondAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KondAusbV Ausbildungsrahmenplan und Zielsetzung der Berufsbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 ...